CORONA-Brief 4: Es tut sich was: Demo mit 2-Meter Abstand :-0))) & Petition

Professor Karin Mölling ist Virologin am Max-Planck-Institut für Molekulare Genetik in Berlin. Sie spricht im Radio1 rbb und bei KenFM

https://rbbmediapmdp-a.akamaihd.net/content/42/2b/422bf81e-d432-4bf4-ac26-ad6f7c2bf1b4/75b4d4ff-8f77-40be-80d3-856cf1cedc92_bcfe26cd-540e-482d-b5a2-e3e7fe03e659.mp3

NRhZ-Anmerkung: Videos, die sich kritisch mit dem Corona-Manöver befassen, werden von YouTube entfernt – zwei Beispiele: Video mit Dr. Claus Köhnlein vom 3. März 2020 und Video mit Prof. Francis Boyle (Kenner der Biowaffen-Szene, der für die USA den Gesetzestext zur Umsetzung der Biowaffenkonvention (Biological Weapons Anti-Terrorism Act of 1989) verfasst hat, und der ausführt, dass es sich beim aktuellen Corona-Virus um eine biologische Waffe handelt.

Gesperrter Spielplatz – das Betreten ist gemäß Infektionsschutzgesetz IfSG unter Strafe gestellt (mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe)

Petition – gerichtet an Bundes- und Landesregierungen
Sofortige Aufhebung aller in der “Corona-Krise” verfügten Einschränkungen bürgerlicher Freiheiten!

Von Helene und Dr. Ansgar Klein

Die Unterzeichnenden fordern von den zuständigen Regierungen die vollständige Aufhebung der im Zusammenhang mit der “Corona-Krise” verordneten Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten.
 

Begründung

Die derzeitige durch das Corona Virus Covid19 hervorgerufene Grippewelle ist nachweislich weit weniger gefährlich als andere Grippewellen, was man z.B. an den Fallzahlen ablesen kann, die das Robert Koch Institut (RKI) täglich bekannt gibt. Demnach lag am 25. März 2020 die Anzahl der Infizierten bei 31.554, die Zahl der Todesfälle bei 149. (1)

Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle testpositiven Todesfälle – unabhängig von der wirklichen Todesursache – als “Corona-Todesfälle” erfasst werden. Gefragt: “Was zählt als ein Corona-Todesfall in Deutschland? Wenn jemand auch andere Krankheiten hat: wird das als Corona-Virus-Fall gezählt?” antwortet RKI-Präsident Lothar Wieler am 20.3.2020: “Ja,… Bei uns gilt als Corona-Todesfall jemand, bei dem eine Corona-Virus-Infektion nachgewiesen wurde.” (2)

Zu den Todesfällen muss – wie auch Daten des italienischen Gesundheitsinstituts ISS zeigen – gesagt werden, dass über 99 Prozent (3) der Verstorbenen eine oder mehrere chronische (großenteils schwerwiegende) Vorerkrankungen hatten, darunter Krebs und Herzprobleme, und bei nur 12 Prozent (4) auf dem Totenschein Corona als Todesursache ausgewiesen ist.

Hinzu kommt, dass Covid19-Infektionen mit einem “Test-Kit” diagnostiziert werden, das nicht validiert ist, so dass die Testergebnisse nicht als gesichert gelten können. Coronavirus-Testkit-Hersteller Creative-Diagnostics schreibt in seiner Produktinformation: “Dieses Produkt ist nur für Forschungszwecke und nicht für den diagnostischen Gebrauch bestimmt.” (5)

Ein Vergleich mit den aufgrund von Grippe-Erkrankungen Verstorbenen aus Vorjahren zeigt deutlich, dass die Mortalitätsrate bei der Covid19-Grippe sehr gering ist. Laut RKI-Präsident Lothar Wieler hat die Grippewelle 2017/18 in Deutschland rund 25.100 Menschen das Leben gekostet. (6)

Die renommierte Schweizer Virologin Prof. Dr. Karin Mölling sagte am 14.03.2020 zur Verhältnismäßigkeit: “Wir haben ja schon 2000 bis 3000 Tote an Influenza dieses Jahr in Deutschland [gegenüber 149, die bis zum 25.3.2020 Corona-positiv getestet sind]. Davon hört niemand was… Die Panik ist das Problem. Wir haben 25.000 Tote vor zwei Jahren in Deutschland mit Influenza gehabt – 1,5 Millionen weltweit. Und jetzt haben wir 5.000 Tote weltweit. Das ist ja ein Missverhältnis ohnegleichen.” (7)

Es heißt, die einschränkenden Maßnahmen seien notwendig, damit das Gesundheitssystem nicht zusammenbricht, deshalb müsse das Auftreten der Erkrankungen über einen längeren Zeitraum gestreckt werden. Dazu ist zu sagen: wenn wirklich die Gefahr bestehen sollte, dass die Zahl der Krankheitsfälle und Toten aufgrund des Civid19-Virus wider Erwarten ungewöhnlich stark ansteigt, wären Wiedereröffnungen von geschlossenen Krankenhäusern und Notfallstationen und das Verteilen von Mundschutz-Masken sinnvollere Maßnahmen als Grundrechte außer Kraft zu setzen und die Wirtschaft kollabieren zu lassen.

Fazit: Es gibt keine überzeugenden Argumente, die die derzeitigen Restriktionen rechtfertigen. Im Gegenteil, die verordneten Einschränkungen gefährden den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Status der Bevölkerung. Die Isolierung der Menschen, insbesondere der älteren, schwächt die Resilienz. Die wirtschaftlichen Folgen sind schon jetzt schwerwiegend und das totale Außerkraftsetzen der Versammlungsfreiheit gefährdet in hohem Maße die Demokratie.


Quellen:

(1): https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html
(2): https://www.youtube.com/watch?v=tI5SnAirYLw
(3): https://www.epicentro.iss.it/coronavirus/bollettino/Report-COVID-2019_17_marzo-v2.pdf
(4): https://www.telegraph.co.uk/global-health/science-and-disease/have-many-coronavirus-patients-died-italy/
(5): https://www.creative-diagnostics.com/pdf/CD019RT.pdf
(6): https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/106375/Grippewelle-war-toedlichste-in-30-Jahren
(7): https://rbbmediapmdp-a.akamaihd.net/content/42/2b/422bf81e-d432-4bf4-ac26-ad6f7c2bf1b4/75b4d4ff-8f77-40be-80d3-856cf1cedc92_bcfe26cd-540e-482d-b5a2-e3e7fe03e659.mp3


Hier unterzeichnen:
https://www.openpetition.de/petition/online/sofortige-aufhebung-aller-in-der-corona-krise-verfuegten-einschraenkungen-buergerlicher-freiheiten
oder:
https://www.openpetition.de/!wzrnx


  Neue Rheinische Zeitung (www.nrhz.de)
  DAS KROKODIL (www.das-krokodil.com)
  Arbeiterfotografie – Forum für Engagierte Fotografie (www.arbeiterfotografie.com)
  Anneliese Fikentscher
  Andreas Neumann
  Merheimer Str. 107
  D-50733 Köln
  Tel: 0221/727 999
  Fax: 0221/732 55 88
  eMail: arbeiterfotografie@t-online.de

26 Mär.

Hygienedemo für die Verfassung

Hygienedemo für die Verfassung In Berlin am 28.3.2020 UM 15:30 UHR, Rosa-Luxemburg-Platz

Autor: U. Gellermann

Datum: 26.03.2020

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Es ist die Kommunikationsstelle Demokratischer Widerstand, die zur Demonstration aufruft. Die Initiative besteht

auf den ersten 20 Artikeln unserer Verfassung
auf der Würde der Alten & der Kranken
auf Verhinderung obrigkeitsstaatlicher Schikanen
auf Beendigung des Notstands-Regimes
auf Wahlen & umfassende Transparenz
auf demokratischen Regeln für unser künftiges Wirtschaftssystem.

Im Aufruf zur Demonstration fordert die Initiative die Teilnehmer auf, mit 2-Meter-Abstand zu demonstrieren und neben einem Mundschutz auch das Grundgesetz mitzuführen.

Man darf gespannt sein, wie die Ordnungskräfte auf den Versuch, demokratische Rechte wahrzunehmen, reagieren werden. Die RATIONAGALERIE nimmt an der Demonstration teil.

Hier ist die Site der Kommunikationsstelle Demokratischer Widerstand zu erreichen:
https://www.nichtohneuns.de/

Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei Ausgangssperren & Co? Zur geplanten minimalinvasiven Änderung des § 28 I IfSG

von ANDREA KIEßLING

In den letzten Tagen wurde viel über Aufenthaltssperren, Aufenthaltsbeschränkungen, Kontakt- und Betretungsverbote zur Verlangsamung der Coronavirus-Ansteckungsrate diskutiert (zur Unterscheidung all dieser Maßnahmen siehe hier). Besonders fraglich ist, welche Rechtsgrundlage das Infektionsschutzgesetz (IfSG) für solche Maßnahmen überhaupt vorsieht. Des Weiteren wurde diskutiert, unter welchen einschränkenden Voraussetzungen diese Maßnahmen zulässig sein können – insbesondere die Dauer der Maßnahmen wurde als ein zu regelndes Problem angesehen. Nun hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ beschlossen, das das IfSG in verschiedenen Punkten ändern und bei der Rechtsgrundlage für die genannten Maßnahmen für „Normenklarheit“ sorgen soll. Diese Änderung geht die diagnostizierten Probleme jedoch nicht ansatzweise an.

Die Rechtsgrundlage

Gem. § 28 I 1 IfSG in der derzeit geltenden Fassung trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gem. § 28 I 2 kann sie in diesem Fall Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten […]; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Die bisher verfügten Aufenthaltssperren, -beschränkungen, Kontakt- und Betretungsverbote in den Bundesländern oder in einzelnen Gemeinden wurden – soweit ersichtlich – allesamt auf § 28 I 2 IfSG gestützt. Diametral dazu steht das Ergebnis der Diskussionen auf diesem Blog und auf dem Verfassungsblog: Alle bisher dazu veröffentlichten Beiträge (vgl. hierhierhier und hier) sind sich darin einig, dass § 28 I 2 aE IfSG jedenfalls für Aufenthaltssperren (und damit auch für Aufenthaltsbeschränkungen) als Rechtsgrundlage nicht in Frage kommt (anders mag dies für Kontaktverbote aussehen, dazu hier). Seine Heranziehung scheitert daran, dass dieser Teil der Vorschrift nur kurzfristige Maßnahmen für den Zeitraum erlaubt, in dem noch anderweitige Schutzmaßnahmen abgeschlossen werden müssen; dies ergibt sich aus der Voraussetzung „bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“. Die sich herauskristallisierende überwiegende Meinung erachtet auch die Heranziehung der Generalklausel des § 28 I 1 IfSG für unzulässig.

Darauf hat der Gesetzgeber nun reagiert (nachdem in einem ersten Entwurf eine Änderung des § 28 wohl noch nicht geplant war). § 28 I 1 IfSG soll zukünftig wie folgt lauten

[gekürzt nur um die Bestandteile, die ich auch oben aus der Norm gekürzt habe
und die hier irrelevant sind]

:

1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt […], so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten […].

Der Satz, der bislang zum Zitieren etwas unglücklich an S. 2 hängt, soll also an das Ende von S. 1 geschoben werden. Inhaltlich ist interessant, dass die Einschränkung „bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“ wegfallen soll. Dadurch entfällt die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf kurzfristige Maßnahmen während der Durchführung anderweitiger Schutzmaßnahmen, so dass die Norm für Aufenthaltssperren & Co. grundsätzlich herangezogen werden kann. Außerdem wird klargestellt, dass das Verbot, einen Ort zu verlassen, nicht nur in dieser Absolutheit ausgesprochen werden kann, sondern auch als nur eingeschränktes Verbot („nur unter bestimmten Bedingungen“). Die „bestimmten Orte“, die man nicht betreten darf, werden um „öffentliche Orte“ ergänzt; auch hier ist ein eingeschränktes Verbot möglich. Ergänzt werden diese Änderungen um eine Erweiterung bei der Nennung der eingeschränkten Grundrechte: Erstmals soll § 28 I auch das Recht auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG aufführen (siehe § 28 I 3 IfSG-E). Bislang genannt wird Art. 11 GG nur in § 32 IfSG, der die Anordnung der Maßnahmen der §§ 28ff. IfSG in Form einer Rechtsverordnung durch die Landesregierung erlaubt. Diese geplante neue Fassung des § 28 I soll die Aufenthaltsverbote & Co. ersichtlich auf eine sicherere Rechtsgrundlage stellen.

Offene Fragen der Verhältnismäßigkeit

Die Begründung, die der Entwurf für die Änderungen nennt, lautet in voller Länge: „Der Wortlaut des § 28 Absatz 1 wurde aus Gründen der Normenklarheit angepasst.“ (S. 28) Mehr Worte werden nicht verloren. Dies erstaunt doch sehr, bleiben doch auch nach dieser minimalinvasiven Änderung viele Fragen offen: Denn die Norm an sich bleibt in vielerlei Hinsicht unbestimmt bzw. hat einen derart weiten Anwendungsbereich, dass es weiterhin die Behörden sein werden, bei denen die Verantwortung dafür liegt, durch die genaue Ausgestaltung im Einzelfall die Maßnahme nicht unverhältnismäßig werden zu lassen. Bei derart intensiven Grundrechtseingriffen wie Aufenthaltssperren, Aufenthaltsbeschränkungen, Kontaktverboten und umfangreichen Betretungsverboten sollte der Gesetzgeber die Einzelheiten jedoch selbst genauer regeln:

  • Dies gilt zunächst für die Art der Maßnahmen selbst: Diese werden nun in § 28 I 1 aE IfSG-E etwas genauer umschrieben, sie werden aber nicht benannt. Der Übersichtlichkeit wäre es außerdem förderlich, wenn die Maßnahmen in einer eigenen Vorschrift geregelt und nicht unmittelbar hinter der Generalklausel versteckt würden. Auch die Bedeutung dieser Maßnahmen würde dadurch hervorgehoben.
  • Problematisch ist auch, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Maßnahmen nicht eingeschränkt werden. Aufenthaltssperren sind somit theoretisch nicht nur bei „epidemischen Lagen von nationaler Tragweite“ denkbar (vgl. dazu den geplanten § 5 I 1 IfSG-E), sie können vielmehr – jedenfalls dem Wortlaut der Vorschrift nach – in Zukunft auch in weniger schweren Fällen möglich sein. Dass dies verhältnismäßig sein kann, ist mehr als zweifelhaft.
  • Auch eine zeitliche Begrenzung sieht die Norm nicht vor. Gerade bei Grundrechtseingriffen dieser Art hat jedoch der Bürger ein Recht darauf, die zeitliche Dimension der Maßnahme überblicken zu können (dazu auch hier). Dies schließt es nicht unbedingt aus, dass die Maßnahme nach Ablauf dieser Frist (von etwa höchstens zwei Wochen) verlängert wird, die Verlängerung sollte jedoch einer erneuten Begründung bedürfen.

Anordnung der Heilbehandlung in Zukunft möglich?

Bislang regelt § 28 I 3 IfSG, dass eine Heilbehandlung nicht angeordnet werden darf. Dieser Satz wurde aus § 28 IfSG-E gestrichen und taucht auch an keiner anderen Stelle im Gesetzentwurf auf. Die Begründung erläutert dies nicht. Heißt das, dass in Zukunft solche Anordnungen möglich sein sollen? Will man einen derart weitreichenden Grundrechtseingriff auf die Generalklausel des § 28 I 1 IfSG stützen? Oder wurde bei der Neufassung der Norm der Satz schlicht vergessen?

Ausblick

28 IfSG ist nur ein untergeordneter Punkt des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Kernstück ist die Neufassung des 2. Abschnitts des IfSG, der in Zukunft Regelungen zu „Koordinierung und epidemische Lage von nationaler Tragweite“ enthalten und dem Bund verschiedene neuartige Befugnisse einräumen soll. Ergänzt werden soll auch der Entschädigungsanspruch des § 56 IfSG, der (allerdings befristet bis 31.12.2020) für Eltern gelten soll, die einen Verdienstausfall erleiden, wenn Kitas und Schulen – wie derzeit – geschlossen werden.

Der Entwurf soll noch diese Woche abschließend von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Es bleibt zu hoffen, dass § 28 noch einmal überarbeitet wird, damit nicht nur das Argument ausgeräumt wird, dass § 28 I 2 aE wegen der fehlenden anderweitigen kurzfristigen Schutzmaßnahmen nicht anwendbar ist. Bei Aufenthaltssperren, Aufenthaltsbeschränkungen, Kontakt- und Betretungsverboten handelt es sich um erhebliche Grundrechtseingriffe, die vor wenigen Wochen nicht mal in Ansatz denkbar waren. Sie dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen und nur zeitlich begrenzt eingesetzt werden – und dies muss auch im Gesetz deutlich zum Ausdruck kommen.

Zitiervorschlag: Andrea Kießling, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei Ausgangssperren & Co? Zur geplanten minimalinvasiven Änderung des § 28 I IfSG, JuWissBlog Nr. 33/2020 v. 24.3.2020, https://www.juwiss.de/33-2020/

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Autor: Hartmut Barth-Engelbart

Autor von barth-engelbart.de

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