CORONA-Briefe 8: wie nach Hindenburg oder noch schlimmer & kein Hoffnungsschimmer?

Artikel des serbischen Ökonomen Nebojsa Katic in Serbiens führender Tageszeitung POLITIKA:

WENN ABER DIE PANDEMIE VORBEI IST

Zunächst aber erst eine Erklärung zu meiner Überschrift: ” … wie nach Hindenburg oder noch schlimmer”. Das bezieht sich auf einen vorhergehenden CORONA-Brief und dort auf das OPA-Blog/kranich05-Zitat:

„… bekommt mir wie eine Badekur“

Veröffentlicht am 27. März 2020 von kranich05

Junge Leute wissen nicht, wer das gesagt hat und was es denn war, was ihm so ausnehmend gut bekam… , schreibt OPA in seinem Blog, und weiter:

Heute spricht so das Super-Kapital. Superreiche Menschenfreunde, wie beispielsweise Bill und Melinda Gates, gehören dazu. Ihr Staat, die „verfeindeten“ Demokraten und Republikaner der USA in völliger Eintracht, überschüttet sie gerade mit Billionen Dollar:

(„Die Coronakrise hat die Welt und ihre Wirtschaft fest im Griff, während überall notwendigste Dinge für die medizinische Versorgung und Vorsorge fehlen, die Produktion und der Handel runtergefahren werden, “glühen die Druckerpressen” der FED in einem unvorstellbaren Ausmaß ….Die Entwicklung der Total Assets der FED im Wochenchart seit dem 18.12.2002 bis zum 25.03.2020. Die Total Assets explodieren, primär via US-Staatsanleihenkäufe, auf eine Bilanzsumme von 5,318 Billionen Dollar. Um +650 Mrd. Dollar zur Vorwoche, darunter für +587 Mrd. Dollar aufgekaufte US-Staatsanleihen!! – Quelle)

Aber nicht nur die US-Superreichen sind im

Corona-Badekur-Modus.

Auch „Lagarde öffnet alle Schleusen: Staatsanleihen werden künftig zeitlich und zahlenmäßig unbegrenzt gekauft.“ – (Quelle)

Es war übrigens Paul v. Hindenburg, der mit dem Ausspruch „Der Krieg bekommt mir wie eine Badekur.“, in die Geschichte einging. Das Volk wählte ihn 1925 und 1932 zum Reichspräsidenten, damit er Hitler 1933 zum Reichskanzler ernannte.

Wenn es aber zum Krieg nicht reicht, dann bekommt ihnen auch Corona wie eine Badekur.

Und jetzt der Katic-Artikel:

WENN ABER DIE PANDEMIE VORBEI IST

„Nach der Pandemie wird die Welt noch grausamer sein“, so endet dieser Artikel des serbischen Ökonomen Nebojsa Katic (1955). Er ist Unternehmensberater, er lebt und arbeitet in London. Katic hat an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Belgrad studiert und zählt zu den angesehensten Ökonomen Serbiens. Regelmäßig veröffentlicht er Artikel auf seiner Seite “Iz drugog ugla” und in führenden Zeitungen wie der “Politika”. Anbei ein aktueller Artikel von Katic, den Bernd Duschner für die Leser der NachDenkseiten aus dem Serbischen übersetzt hat. Orginal: nkatic.wordpress.com/

Auch wenn es abwegig klingen mag, für die herrschenden politischen und wirtschaftlichen Strukturen im Westen ist Covid 19 ein Geschenk des Himmels. Die Pandemie wird verheerende wirtschaftliche Folgen haben. Aber auch ohne sie war eine große Wirtschaftskrise unvermeidlich. Der Beginn der Krise hatte sich bereits im September 2019 deutlich gezeigt. Die Pandemie wird jetzt dazu dienen, diese Tatsache zu vertuschen und unbequeme Fragen unter den Tisch zu kehren.

So wird man für die neue Krise nicht das Wirtschaftsmodell der westlichen Staaten verantwortlich machen, das nach der großen Rezession 2008/2009 nicht ein Jota geändert wurde. Für die Krise wird man nicht die brutale Sparpolitik bei den öffentlichen Haushalten verantwortlich machen, nicht die Stagnation der Einkommen beim größten Teil der Beschäftigten, nicht das schamlose Wegsehen angesichts der erschreckenden Zunahme der Ungleichheit. Nein, mit dem System ist alles in Ordnung. Es war das Virus, das die Idylle zerstört hat.

Die westlichen Staaten und alle anderen, die sich diese Staaten zum Vorbild nehmen, werden eine Ausrede haben, um wenigstens noch ein Jahrzehnt ihre zerstörerische Wirtschafts- und Sozialpolitik weiterzuführen. Bis zum Äußersten wird man austesten, bis wie weit es die verwirrte Bevölkerung hinnimmt, wenn ihr eingeredet wird, dass der Sinn des Lebens nur noch darin besteht, zu überleben. Nicht zufällig wird systematisch eine Hysterie betrieben, die die Welt in einen Zustand kollektiver Psychose geführt hat, in der jegliches totalitäre Experiment ohne Auflehnung hingenommen wird.

Alle großen Wirtschaftskrisen vom Triumph des Neoliberalismus in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts bis heute hatten die gleiche Ursache, einen starken Anstieg der Verschuldung sowohl bei Bürgern als auch Staat und Wirtschaft. Im 2. Halbjahr 2019 hat die Summe der weltweiten Verschuldung unglaubliche 350.000 Milliarden Dollar erreicht und 320 % des weltweiten Bruttoinlandsprodukts überschritten. Beide Ziffern liegen weit über dem Niveau von 2008, das damals eine Krise von fürchterlichem Ausmaß hervorgerufen hat.

Bereits seit einem Jahrzehnt wird das System nur noch mit kurzfristigen Maßnahmen am Laufen gehalten. Ununterbrochen wird Geld gedruckt und die Zinsen auf einem absurd niedrigen Niveau gehalten, wie es das in der modernen Geschichte nicht gegeben hat. Alte Schulden werden mit neuen Schulden beglichen. Der nicht zu verkraftende Anstieg der Unternehmensverschuldung ist dabei, das Finanzsystem zu zerstören. Im September 2019 hatte in den USA eine ernste Liquiditätskrise eingesetzt. Sie hat zu zusätzlichem Gelddrucken im großen Umfang geführt. Fachwelt, internationale Organisationen und globale Medien haben so getan, als ob sie nicht sehen würden, was vor sich geht. Dann kam das Virus. Im Unterschied zu den vorherigen Krisen, die Nachfragekrisen waren, ist die Krise heute gleichzeitig eine Nachfrage- und Angebotskrise, weil ein großer Teil der Wirtschaft (insbesondere der Dienstleistungssektor) zum Erliegen gekommen ist. Das ist eine Kombination, die man nur bei Sanktionen und Kriegen vorfindet.

In diesem Augenblick planen die westlichen Staaten – als Beginn – einige weitere Tausend Milliarden Dollar zu drucken. Diese zusätzliche gewaltige Geldemission wird niemand hinterfragen. Niemand wird stutzig werden, wieso in Krisen problemlos Geld auftaucht und warum davon immer genügend vorhanden ist, sobald Banken und Großunternehmen in Schwierigkeiten geraten. Geld ist stets genügend für Rüstung, Kriegsübungen, brutale Militärinterventionen vorhanden. Für soziale Leistungen, medizinische Ausrüstung, für die Gehälter der Mitarbeiter im Gesundheitswesen, für wissenschaftliche Forschung und Bildung fehlt dagegen das Geld. Die westlichen Systeme glänzen, wenn es darum geht, Finanzderivate zu „produzieren“, Geräte zum Zeittotschlagen in sozialen Netzen und für die Produkte zur Gehirnwäsche aus Hollywood. Wenn es erforderlich ist, sich um die Menschen zu kümmern, wenn Schutzmasken, Beatmungsgeräte, Kapazitäten für die Krankenhäuser, Arzneimittel oder irgendwelche andere wirklichen Güter gebraucht werden, versagen sie.

Sobald die Pandemie vorbei ist und man die Toten zählt, werden neue, dieses Mal wirtschaftliche Opfer, an der Reihe sein. Mit den finanziellen Maßnahmen wird man die großen Banken und Konzerne retten, alle anderen aber werden einen großen Schock erleben. Die Arbeitslosigkeit wird schlagartig nach oben springen und am härtesten die verletzlichsten Teile der Bevölkerung treffen – die Millionen, die keine Gesundheitsfürsorge haben, keine soziale Absicherung und keine Ersparnisse, sondern nur Schulden. Die Opfer der Verarmung wird niemand zählen. Man wird auch nicht für diejenigen, die wegen der Armut erkranken und versterben, täglich Newsletter veröffentlichen.

Die kleinen und schwachen Volkswirtschaften wird die Krise erneut ins Unglück stürzen. Das Kapital, das sich bereits aus den Entwicklungsländern zurückzieht, wird noch schneller abziehen. Die schwachen Volkswirtschaften werden in die Knie gehen, weil ihre Möglichkeiten nicht dazu ausreichen, ihrer Wirtschaft zu helfen. Niemand wird eine Bemerkung darüber verlieren, dass die mächtigen Staaten, die ihre Unternehmen mit Tausenden von Milliarden subventionieren, die Pandemie zum Vorwand nehmen, um die Spielregeln des internationalen Handels rücksichtslos zu zerstören – dieselben Regeln, die sie selbst aufgestellt hatten.

Dann werden die reichen Staaten und der IMF Hilfe in Form von Krediten anbieten und den bereits verschuldeten Staaten eine weitere Schuldenschlinge um den Hals legen. Für die neu gedruckten PapierDollar oder PapierEuro werden die schwachen Länder in noch verstärktem Maße reale Güter – Waren, Werte und Ressourcen hergeben müssen. Einheimische Fachleute, die von Kleinstaaten und Freihandel schwärmen, werden erklären, dass von Ausplünderung hier nicht die Rede sein kann. Vielmehr würde der Westen seine unter Mühsal erworbenen Ersparnisse investieren. Unglückliche und unfähige Regierungen werden auf die alten Tricks hereinfallen und denselben Beratern ihr Vertrauen schenken. Und die Bürger werden glücklich sein, dass sie „überlebt“ haben und den Kopf noch auf den Schultern tragen, auch wenn ihr Magen leer ist.

Die guten Seelen, die glauben, dass die Krise uns etwas lehren wird und die Welt einen Reinigungsprozess durchläuft, täuschen sich. Nach der Pandemie wird die Welt noch grausamer sein.

An alle, die jetzt in Resignation verfallen: genau das ist beabsichtigt!

Diesen Gefallen dürfen wir den Herrschenden nicht tun. In Verantwortung für unsere Kinder und Enkel, in Verantwortung für, aber auch Vertrauen auf Milliarden von Menschen, die trotz oder wegen ähnlicher Lage sich Mal mehr, Mal weniger erfolgreich dagegen wehren und uns dabei und damit solidarisch unterstützen, denn sie wissen: eine Kette ist nur so stark wie ihr schwächstes Glied.

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Liebe Freundinnen und Freunde, liebe NRhZ-LeserInnen, wir schicken Euch diese eMail mit der dringenden Bitte um Unterzeichnung und Weiterverbreitung (anbei auch eine Unterschriftenliste und ein Blatt mit Abrisszetteln zum Aushängen im öffentlichen Raum). Wir stehen an einem äußerst kritischen Punkt einer gesellschaftlichen Entwicklung – womöglich am “Ende des Experiments Demokratie”. Dagegen müssen wir alles uns Mögliche unternehmen. Übrigens haben in weniger als zwei Tagen schon mehr als 2.200 besorgte Menschen die Petition unterzeichnet. In Kürze folgen in der NRhZ noch weitere wichtige Stellungnahmen mit unglaublichen Informationen…
Herzlich grüßen Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann

Gesperrter Spielplatz – das Betreten ist gemäß Infektionsschutzgesetz IfSG unter Strafe gestellt (mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe)

Petition – gerichtet an Bundes- und Landesregierungen
Sofortige Aufhebung aller in der “Corona-Krise” verfügten Einschränkungen bürgerlicher Freiheiten!

Von Helene und Dr. Ansgar Klein

Die Unterzeichnenden fordern von den zuständigen Regierungen die vollständige Aufhebung der im Zusammenhang mit der “Corona-Krise” verordneten Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten.
 

Begründung

Die derzeitige durch das Corona Virus Covid19 hervorgerufene Grippewelle ist nachweislich weit weniger gefährlich als andere Grippewellen, was man z.B. an den Fallzahlen ablesen kann, die das Robert Koch Institut (RKI) täglich bekannt gibt. Demnach lag am 25. März 2020 die Anzahl der Infizierten bei 31.554, die Zahl der Todesfälle bei 149. (1)

Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle testpositiven Todesfälle – unabhängig von der wirklichen Todesursache – als “Corona-Todesfälle” erfasst werden. Gefragt: “Was zählt als ein Corona-Todesfall in Deutschland? Wenn jemand auch andere Krankheiten hat: wird das als Corona-Virus-Fall gezählt?” antwortet RKI-Präsident Lothar Wieler am 20.3.2020: “Ja,… Bei uns gilt als Corona-Todesfall jemand, bei dem eine Corona-Virus-Infektion nachgewiesen wurde.” (2)

Zu den Todesfällen muss – wie auch Daten des italienischen Gesundheitsinstituts ISS zeigen – gesagt werden, dass über 99 Prozent (3) der Verstorbenen eine oder mehrere chronische (großenteils schwerwiegende) Vorerkrankungen hatten, darunter Krebs und Herzprobleme, und bei nur 12 Prozent (4) auf dem Totenschein Corona als Todesursache ausgewiesen ist.

Hinzu kommt, dass Covid19-Infektionen mit einem “Test-Kit” diagnostiziert werden, das nicht validiert ist, so dass die Testergebnisse nicht als gesichert gelten können. Coronavirus-Testkit-Hersteller Creative-Diagnostics schreibt in seiner Produktinformation: “Dieses Produkt ist nur für Forschungszwecke und nicht für den diagnostischen Gebrauch bestimmt.” (5)

Ein Vergleich mit den aufgrund von Grippe-Erkrankungen Verstorbenen aus Vorjahren zeigt deutlich, dass die Mortalitätsrate bei der Covid19-Grippe sehr gering ist. Laut RKI-Präsident Lothar Wieler hat die Grippewelle 2017/18 in Deutschland rund 25.100 Menschen das Leben gekostet. (6)

Die renommierte Schweizer Virologin Prof. Dr. Karin Mölling sagte am 14.03.2020 zur Verhältnismäßigkeit: “Wir haben ja schon 2000 bis 3000 Tote an Influenza dieses Jahr in Deutschland [gegenüber 149, die bis zum 25.3.2020 Corona-positiv getestet sind]. Davon hört niemand was… Die Panik ist das Problem. Wir haben 25.000 Tote vor zwei Jahren in Deutschland mit Influenza gehabt – 1,5 Millionen weltweit. Und jetzt haben wir 5.000 Tote weltweit. Das ist ja ein Missverhältnis ohnegleichen.” (7)

Es heißt, die einschränkenden Maßnahmen seien notwendig, damit das Gesundheitssystem nicht zusammenbricht, deshalb müsse das Auftreten der Erkrankungen über einen längeren Zeitraum gestreckt werden. Dazu ist zu sagen: wenn wirklich die Gefahr bestehen sollte, dass die Zahl der Krankheitsfälle und Toten aufgrund des Civid19-Virus wider Erwarten ungewöhnlich stark ansteigt, wären Wiedereröffnungen von geschlossenen Krankenhäusern und Notfallstationen und das Verteilen von Mundschutz-Masken sinnvollere Maßnahmen als Grundrechte außer Kraft zu setzen und die Wirtschaft kollabieren zu lassen.

Fazit: Es gibt keine überzeugenden Argumente, die die derzeitigen Restriktionen rechtfertigen. Im Gegenteil, die verordneten Einschränkungen gefährden den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Status der Bevölkerung. Die Isolierung der Menschen, insbesondere der älteren, schwächt die Resilienz. Die wirtschaftlichen Folgen sind schon jetzt schwerwiegend und das totale Außerkraftsetzen der Versammlungsfreiheit gefährdet in hohem Maße die Demokratie.


Quellen:

(1): https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html
(2): https://www.youtube.com/watch?v=tI5SnAirYLw
(3): https://www.epicentro.iss.it/coronavirus/bollettino/Report-COVID-2019_17_marzo-v2.pdf
(4): https://www.telegraph.co.uk/global-health/science-and-disease/have-many-coronavirus-patients-died-italy/
(5): https://www.creative-diagnostics.com/pdf/CD019RT.pdf
(6): https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/106375/Grippewelle-war-toedlichste-in-30-Jahren
(7): https://rbbmediapmdp-a.akamaihd.net/content/42/2b/422bf81e-d432-4bf4-ac26-ad6f7c2bf1b4/75b4d4ff-8f77-40be-80d3-856cf1cedc92_bcfe26cd-540e-482d-b5a2-e3e7fe03e659.mp3


Hier unterzeichnen:
https://www.openpetition.de/petition/online/sofortige-aufhebung-aller-in-der-corona-krise-verfuegten-einschraenkungen-buergerlicher-freiheiten
oder:
https://www.openpetition.de/!wzrnx


  Neue Rheinische Zeitung (www.nrhz.de)
  DAS KROKODIL (www.das-krokodil.com)
  Arbeiterfotografie – Forum für Engagierte Fotografie (www.arbeiterfotografie.com)
  Anneliese Fikentscher
  Andreas Neumann
  Merheimer Str. 107
  D-50733 Köln
  Tel: 0221/727 999
  Fax: 0221/732 55 88
  eMail: arbeiterfotografie@t-online.de

26 Mär.

Hygienedemo für die Verfassung

Hygienedemo für die Verfassung In Berlin am 28.3.2020 UM 15:30 UHR, Rosa-Luxemburg-Platz

Autor: U. Gellermann

Datum: 26.03.2020

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Es ist die Kommunikationsstelle Demokratischer Widerstand, die zur Demonstration aufruft. Die Initiative besteht

auf den ersten 20 Artikeln unserer Verfassung
auf der Würde der Alten & der Kranken
auf Verhinderung obrigkeitsstaatlicher Schikanen
auf Beendigung des Notstands-Regimes
auf Wahlen & umfassende Transparenz
auf demokratischen Regeln für unser künftiges Wirtschaftssystem.

Im Aufruf zur Demonstration fordert die Initiative die Teilnehmer auf, mit 2-Meter-Abstand zu demonstrieren und neben einem Mundschutz auch das Grundgesetz mitzuführen.

Man darf gespannt sein, wie die Ordnungskräfte auf den Versuch, demokratische Rechte wahrzunehmen, reagieren werden. Die RATIONAGALERIE nimmt an der Demonstration teil.

Hier ist die Site der Kommunikationsstelle Demokratischer Widerstand zu erreichen:
https://www.nichtohneuns.de/

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Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei Ausgangssperren & Co? Zur geplanten minimalinvasiven Änderung des § 28 I IfSG

von ANDREA KIEßLING

In den letzten Tagen wurde viel über Aufenthaltssperren, Aufenthaltsbeschränkungen, Kontakt- und Betretungsverbote zur Verlangsamung der Coronavirus-Ansteckungsrate diskutiert (zur Unterscheidung all dieser Maßnahmen siehe hier). Besonders fraglich ist, welche Rechtsgrundlage das Infektionsschutzgesetz (IfSG) für solche Maßnahmen überhaupt vorsieht. Des Weiteren wurde diskutiert, unter welchen einschränkenden Voraussetzungen diese Maßnahmen zulässig sein können – insbesondere die Dauer der Maßnahmen wurde als ein zu regelndes Problem angesehen. Nun hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ beschlossen, das das IfSG in verschiedenen Punkten ändern und bei der Rechtsgrundlage für die genannten Maßnahmen für „Normenklarheit“ sorgen soll. Diese Änderung geht die diagnostizierten Probleme jedoch nicht ansatzweise an.

Die Rechtsgrundlage

Gem. § 28 I 1 IfSG in der derzeit geltenden Fassung trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gem. § 28 I 2 kann sie in diesem Fall Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten […]; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Die bisher verfügten Aufenthaltssperren, -beschränkungen, Kontakt- und Betretungsverbote in den Bundesländern oder in einzelnen Gemeinden wurden – soweit ersichtlich – allesamt auf § 28 I 2 IfSG gestützt. Diametral dazu steht das Ergebnis der Diskussionen auf diesem Blog und auf dem Verfassungsblog: Alle bisher dazu veröffentlichten Beiträge (vgl. hierhierhier und hier) sind sich darin einig, dass § 28 I 2 aE IfSG jedenfalls für Aufenthaltssperren (und damit auch für Aufenthaltsbeschränkungen) als Rechtsgrundlage nicht in Frage kommt (anders mag dies für Kontaktverbote aussehen, dazu hier). Seine Heranziehung scheitert daran, dass dieser Teil der Vorschrift nur kurzfristige Maßnahmen für den Zeitraum erlaubt, in dem noch anderweitige Schutzmaßnahmen abgeschlossen werden müssen; dies ergibt sich aus der Voraussetzung „bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“. Die sich herauskristallisierende überwiegende Meinung erachtet auch die Heranziehung der Generalklausel des § 28 I 1 IfSG für unzulässig.

Darauf hat der Gesetzgeber nun reagiert (nachdem in einem ersten Entwurf eine Änderung des § 28 wohl noch nicht geplant war). § 28 I 1 IfSG soll zukünftig wie folgt lauten

[gekürzt nur um die Bestandteile, die ich auch oben aus der Norm gekürzt habe
und die hier irrelevant sind]

:

1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt […], so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten […].

Der Satz, der bislang zum Zitieren etwas unglücklich an S. 2 hängt, soll also an das Ende von S. 1 geschoben werden. Inhaltlich ist interessant, dass die Einschränkung „bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“ wegfallen soll. Dadurch entfällt die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf kurzfristige Maßnahmen während der Durchführung anderweitiger Schutzmaßnahmen, so dass die Norm für Aufenthaltssperren & Co. grundsätzlich herangezogen werden kann. Außerdem wird klargestellt, dass das Verbot, einen Ort zu verlassen, nicht nur in dieser Absolutheit ausgesprochen werden kann, sondern auch als nur eingeschränktes Verbot („nur unter bestimmten Bedingungen“). Die „bestimmten Orte“, die man nicht betreten darf, werden um „öffentliche Orte“ ergänzt; auch hier ist ein eingeschränktes Verbot möglich. Ergänzt werden diese Änderungen um eine Erweiterung bei der Nennung der eingeschränkten Grundrechte: Erstmals soll § 28 I auch das Recht auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG aufführen (siehe § 28 I 3 IfSG-E). Bislang genannt wird Art. 11 GG nur in § 32 IfSG, der die Anordnung der Maßnahmen der §§ 28ff. IfSG in Form einer Rechtsverordnung durch die Landesregierung erlaubt. Diese geplante neue Fassung des § 28 I soll die Aufenthaltsverbote & Co. ersichtlich auf eine sicherere Rechtsgrundlage stellen.

Offene Fragen der Verhältnismäßigkeit

Die Begründung, die der Entwurf für die Änderungen nennt, lautet in voller Länge: „Der Wortlaut des § 28 Absatz 1 wurde aus Gründen der Normenklarheit angepasst.“ (S. 28) Mehr Worte werden nicht verloren. Dies erstaunt doch sehr, bleiben doch auch nach dieser minimalinvasiven Änderung viele Fragen offen: Denn die Norm an sich bleibt in vielerlei Hinsicht unbestimmt bzw. hat einen derart weiten Anwendungsbereich, dass es weiterhin die Behörden sein werden, bei denen die Verantwortung dafür liegt, durch die genaue Ausgestaltung im Einzelfall die Maßnahme nicht unverhältnismäßig werden zu lassen. Bei derart intensiven Grundrechtseingriffen wie Aufenthaltssperren, Aufenthaltsbeschränkungen, Kontaktverboten und umfangreichen Betretungsverboten sollte der Gesetzgeber die Einzelheiten jedoch selbst genauer regeln:

  • Dies gilt zunächst für die Art der Maßnahmen selbst: Diese werden nun in § 28 I 1 aE IfSG-E etwas genauer umschrieben, sie werden aber nicht benannt. Der Übersichtlichkeit wäre es außerdem förderlich, wenn die Maßnahmen in einer eigenen Vorschrift geregelt und nicht unmittelbar hinter der Generalklausel versteckt würden. Auch die Bedeutung dieser Maßnahmen würde dadurch hervorgehoben.
  • Problematisch ist auch, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Maßnahmen nicht eingeschränkt werden. Aufenthaltssperren sind somit theoretisch nicht nur bei „epidemischen Lagen von nationaler Tragweite“ denkbar (vgl. dazu den geplanten § 5 I 1 IfSG-E), sie können vielmehr – jedenfalls dem Wortlaut der Vorschrift nach – in Zukunft auch in weniger schweren Fällen möglich sein. Dass dies verhältnismäßig sein kann, ist mehr als zweifelhaft.
  • Auch eine zeitliche Begrenzung sieht die Norm nicht vor. Gerade bei Grundrechtseingriffen dieser Art hat jedoch der Bürger ein Recht darauf, die zeitliche Dimension der Maßnahme überblicken zu können (dazu auch hier). Dies schließt es nicht unbedingt aus, dass die Maßnahme nach Ablauf dieser Frist (von etwa höchstens zwei Wochen) verlängert wird, die Verlängerung sollte jedoch einer erneuten Begründung bedürfen.

Anordnung der Heilbehandlung in Zukunft möglich?

Bislang regelt § 28 I 3 IfSG, dass eine Heilbehandlung nicht angeordnet werden darf. Dieser Satz wurde aus § 28 IfSG-E gestrichen und taucht auch an keiner anderen Stelle im Gesetzentwurf auf. Die Begründung erläutert dies nicht. Heißt das, dass in Zukunft solche Anordnungen möglich sein sollen? Will man einen derart weitreichenden Grundrechtseingriff auf die Generalklausel des § 28 I 1 IfSG stützen? Oder wurde bei der Neufassung der Norm der Satz schlicht vergessen?

Ausblick

28 IfSG ist nur ein untergeordneter Punkt des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Kernstück ist die Neufassung des 2. Abschnitts des IfSG, der in Zukunft Regelungen zu „Koordinierung und epidemische Lage von nationaler Tragweite“ enthalten und dem Bund verschiedene neuartige Befugnisse einräumen soll. Ergänzt werden soll auch der Entschädigungsanspruch des § 56 IfSG, der (allerdings befristet bis 31.12.2020) für Eltern gelten soll, die einen Verdienstausfall erleiden, wenn Kitas und Schulen – wie derzeit – geschlossen werden.

Der Entwurf soll noch diese Woche abschließend von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Es bleibt zu hoffen, dass § 28 noch einmal überarbeitet wird, damit nicht nur das Argument ausgeräumt wird, dass § 28 I 2 aE wegen der fehlenden anderweitigen kurzfristigen Schutzmaßnahmen nicht anwendbar ist. Bei Aufenthaltssperren, Aufenthaltsbeschränkungen, Kontakt- und Betretungsverboten handelt es sich um erhebliche Grundrechtseingriffe, die vor wenigen Wochen nicht mal in Ansatz denkbar waren. Sie dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen und nur zeitlich begrenzt eingesetzt werden – und dies muss auch im Gesetz deutlich zum Ausdruck kommen.

Zitiervorschlag: Andrea Kießling, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei Ausgangssperren & Co? Zur geplanten minimalinvasiven Änderung des § 28 I IfSG, JuWissBlog Nr. 33/2020 v. 24.3.2020, https://www.juwiss.de/33-2020/

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Autor: Hartmut Barth-Engelbart

Autor von barth-engelbart.de

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