
Dieses Bild zeigt weder Stepan Bandera, Andrij Melnyk (die Juden- & Polen-Schächter), die SS-Division Galizien, das SS-Bataillon Nachtigall, Wolodymyr Selenskyj, die ASOW-Brigade (deren Hakenkreuz-Tatoos das ZDF bei einem Video über die Gefangennahme in Mariopol herausschnitt, während sie im TV anderer EU–Länder & der Schweiz zu sehen waren), noch ein NATO-Ausbildungslager in der EUSKraine. Es ist mit dem folgenden Bild überhaupt nicht vergleichbar. So weit geht unsere Kriegsertüchtigung noch lange nicht. Nur wohin geht die Zeitenwende am Ende?

Drei Anlässe veranlassen uns, von ‚Alarmstufe ROT‘ zu sprechen:
1.Der ‚Brandbrief‘ von Markus Stockhausen:
An alle Politiker, Militärs, Befehlshaber, Entscheider in Deutschland:
Ich warne Sie alle: Wir wollen keinen Krieg in Deutschland! Die Lektionen des ersten und zweiten Weltkrieges waren heftig genug. Wir sollten aus ihnen gelernt haben. Im Moment werden überall Vorbereitungen getroffen, in einen Krieg mit Russland zu treten. Das ist der pure Wahnsinn.
Ich fordere Sie auf: Deeskalieren Sie, wo immer es möglich ist! Produzieren Sie keine neuen Waffen, versenden Sie keine Waffen an andere Länder. Stehen wir ein für Frieden, Respekt.
Es ist fatal zu sehen, wie einige deutsche Firmen nun immer mehr auf Rüstungsgüter setzen. Die staatlichen Gelder werden dringend gebrauchtt für Bildung, Soziales, für Krankenhäuser, Pflege und so weiter.
Nochmals: Beenden Sie sofort alle Kriegsvorbereitung. Und tun Sie alles Menschenmögliche, um den Frieden zu fördern.
Mit freundlichem Gruß, Markus Stockhausen, am 10. Juni 2026
2. Dieses Bild:

„Dieses Bild ist nicht das, was es vorgibt zu sein. Es ist nicht harmlos. Das Foto zeigt, wovor sich alle Eltern fürchten sollten: dem Griff des Staates nach ihren Kindern – für das Militär und möglicherweise in letzter Konsequenz für den Krieg.“
schreibt Marcus Klöckner am 9. Juni in den ‚NachDenkSeiten‘ < https://www.nachdenkseiten.de/?p=151961 >
3. Der Artikel: „Nicht vom Willen des Grundgesetzes beseelt, dem Frieden der Welt zu dienen““
von Herbert Ludwig, dem Betreiber des ‚FASSADENKRATZER‘, der uns eindringlich vor Augen führt, dass „Bundeskanzler Scholz nicht dem Frieden der Welt diente, sondern grundgesetzwidrig einen raffiniert verdeckt in die Wege geleiteten Angriffskrieg von NATO und USA gegen Russland unterstützte. Er hat sich nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches*) strafbar gemacht.“
und,
„dass auch die jetzige deutsche Regierung in Wirklichkeit grundgesetzwidrig einen Angriffskrieg unterstützt, was nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches*) unter schwerer Strafe steht.“
*) „(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“ […]
Wir beide hatten schon am 9. März 2024 beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen Bundeskanzler Olaf Scholz und Verteidigungsminister Boris Pistorius wegen des Verdachts auf Verstoß gegen §13 VStGB gestellt. (siehe Anlage)
Das Gleiche muss jetzt gegen Bundeskanzler Merz geschehen! denn die Bundesregierung – Kanzler Merz – handelt mit dieser „Erklärung über eine strategische Partnerschaft zwischen Deutschland und der Ukraine“ vom 14. April 2026*) genau so verantwortungslos wie Exkanzler Scholz, der am 16. Februar 2024 die 10 Jahre gültige „Vereinbarung über Sicherheitszusammenarbeit und langfristige Unterstützung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine“**) unterzeichnete. (vgl. unser Rundschreiben vom 18 April 2026)
Wer setzt eine Klage gegen Merz auf??? nur noch fundierter als unsere vom 9. März 2024 gegen Scholz und von VIELEN mitgezeichnet, denn damals haben wir vom Generalbundesanwalt – knapp zwei Jahre später – mit fadenscheinigen ‚Begründungen‘ die Antwort erhalten, dass von der „Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen“ wird.
Die „Erklärung über eine strategische Partnerschaft zwischen Deutschland und der Ukraine“ und der oben genannte Artikel zeigen genügend Gründe auf, um gegen Merz strafrechtlich vorzugehen!
Besorgte+friedliche Grüße!
Helene+Ansgar Klein
Rosengarten 11, 52146 Würselen, Tel.: 02405 72112
‚Aachener für eine menschliche Zukunft‘ < www.ac-frieden.de >
Aachener Bürgerinitiative „Gute Nachbarschaft mit Russland“
Kampagne: NATO raus – raus aus der NATO < www.NATOraus.de >
Deutschland neutral ! < https://deutschlandneutral.de/ >
Immanuel Kant: „Der Friede ist das Meisterstück der Vernunft“
RA Seipels neue Strafanzeige gegen den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, Herrn Friedrich Merz wegen des Verdachtes der Billigung von Straftaten, die er „Drecksarbeit“ nennt.

Schon einmal gab es ein Ergebnis deutscher Wert- & „Drecksarbeit“, um bei dem Vokabular des Friedrich Merz zu bleiben! Dass dabei Banderisten der „ukrainischen“ SS-Division Galizien behilflich waren und einen Teil dieser „Drecksarbeit“ mit erledigten, soll hier nicht verschwiegen werden.
NIE WIEDER ist JETZT

Sowjetische Kriegsgefangene müssen 1941 das Massengrab zuschütten.

Dina Pronitschewa, eine Überlebende des Massakers, 1946 bei ihrer Aussage im Kriegsverbrecherprozess von Kiew[19]
Danke für die Übersendung der Strafanzeige & das Vorwort an die Hanauer Friedensplattform, https://friedensplattform.de/
Der Frankfurt/Hanauer Rechtsanwalt Matthias Seipel hat eine umfangreich begründete Strafanzeige gegen Bundeskanzler Friedrich Merz gefertigt und heute an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übermittelt. Der Wortlaut der sechsseitigen Strafanzeige, die sich auf Stellungnahmen namhafter Völkerrechtsexperten zum israelischen Angriffskrieg stützt, folgt weiter unten.
Es geht natürlich um die Aussage von Kanzler Merz im ZDF-Interview vom 17. Juni, in dem er den israelischen Angriffskrieg gegen Iran als „Drecksarbeit, die Israel macht für uns alle“ nicht nur gebilligt hat, sondern ausdrücklich würdigt. Merz hat diese skandalöse Aussage in dem Interview wiederholt und die Wortwahl zu begründen versucht und damit internationale Kritik ausgelöst.
Bitte nehmt euch die Zeit und lest die Strafanzeige von Matthias durch (wer mag, kann die fachjuristischen Verweise ja überspringen, um Lesezeit zu sparen).
23 prominente Erstunterzeichnende haben vor zwei Tagen in dieser Sache ebenfalls Strafanzeige gegen Friedrich Merz erhoben. Darin wird hauptsächlich mit dem Verstoß gegen Art. 9, 25 und 26 des Grundgesetzes, den Art. 2.3 und 2.4 der UN-Charta sowie mit dem § 80a des Strafgesetzbuches argumentiert. Kritisiert wird in dieser Anzeige auch der Nazijargon des Kanzlers (der übrigens auch in Moskau übel aufgestoßen ist):
„Anfang 1942 hatte SS-Obersturmführer August Häfner die Massen-Erschießung von 34.000 jüdischen Menschen innerhalb von 48 Stunden in Babi Jar mit eben derselben zynischen Wortwahl „als Drecksarbeit“ gerechtfertigt.“
Der Text dieser Strafanzeige findet sich z.B. bei den Nachdenkseiten unter https://www.nachdenkseiten.de/?p=134789 kann aber auch im Anschluss an Matthias Seipels Anzeige gelesenen werden.
Die Anzeige von Matthias Seipel unterscheidet sich von der „Promi-Anzeige“ eben durch die zitierten Stellungnahmen von Völkerrechtlern zum israelischen Angriffskrieg – was auch in unserer politischen Argumentation zu nutzen ist.
So ist am Tag nach dem hochgefährlichen US-Angriff auf iranische Atomanlagen, dessen Folgen aktuell noch nicht absehbar sind, ein weiteres positives Lebenszeichen der Friedensbewegung – wenn auch „nur“ auf juristischer Ebene und aus dem kleinen Hanau – zu vermelden. Das sollten wir würdigen und Matthias dafür danken.
Nachgesendet hat mir Matthias Seipel diese Ergänzung seiner Anzeige: „Bei der Ausfertigung sind mir ein paar Auslassungen passiert. Regelmäßig betraf dies die Strafvorschrift des § 140 StGB.“ Ich habe hoffentlich erfolgreich versucht, die Auslassungen im Folgenden einzuarbeiten:
Matthias Seipel & Peter Hovestadt, Rechtsanwälte / Frankfurt/Main
An den
Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof
Brauerstr.30
76137 Karlsruhe
Frankfurt, den 22.06.2025
Hiermit erstatte ich Strafanzeige
Gegen den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, Herrn Friedrich Merz wegen des Verdachtes der Billigung von Straftaten.
Der deutsche Bundeskanzler, Friedrich Merz erklärte am 17.06.2025 in einem ZDF-Interview, er sei dankbar für das israelische Vorgehen gegen Iran. „Das ist die Drecksarbeit, die Israel macht für uns alle.“
Darüber hinaus lobte der Bundeskanzler Israel für seinen Mut im Zusammenhang mit dem militärischen Angriff auf den Iran.
Veröffentlicht in ZDF/Heute.de vom 18.06.2024
Mit diesen Aussagen bringt der Bundeskanzler zum Ausdruck, dass er die Kriegsführung Israels gegen den Iran nicht nur billigt, sondern darüber hinaus befürwortet und ausdrücklich lobt.
Nach Ansicht der überwiegenden Mehrzahl der Völkerrechtler stellt der Angriff Israels gegen Iran einen Verstoß gegen das Gewaltverbot des Art.2 Nr.4 der UN-Charta dar.
Bislang gibt es keine namhaften Völkerrechtler, die den israelischen Angriff auf den Iran eindeutig als durch das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der UN-Charta gedeckt ansehen.
Geäußert haben sich bislang, soweit für den Unterzeichner ersichtlich, folgende Völkerrechtsexperten:
Prof. Matthias Goldmann (EBS Universität / Max-Planck-Institut),
der auf nachfrage von ntv, ob es sich um einen völkerrechtskonformen Angriff handelt erklärte:
„«Nein, der Angriff ist ganz klar völkerrechtswidrig», sagt der Völkerrechtler Matthias Goldmann vom Max-Planck-Institut in Heidelberg. Er verstosse eindeutig gegen das Gewaltverbot der UN-Charta: «Militärische Gewalt ist zur Selbstverteidigung zwar erlaubt, doch das setzt vor aus, dass ein Angriff entweder bereits im Gang ist oder unmittelbar bevorsteht – also wenige Ta ge entfernt.» Beides sei hier nicht gegeben.
Zur Begründung Israels hinsichtlich des Atomprogramms führte er aus:
«Es ist umstritten, inwiefern der Iran daran arbeitet, Atomwaffen herzustellen», sagt Goldmann. Und selbst wenn er bereits Atomwaffen hätte, wäre das völkerrechtlich kein Rechtfertigungsgrund für einen Präventivschlag. «Das Prinzip der Abschreckung, wie wir es aus dem Kalten Krieg ken nen, zeigt: Atomwaffen führen oft zu Stillstand, nicht zu Krieg.»
Man könne daher nicht davon ausgehen, dass der Iran solche Waffen auch zwingend einsetzen würde. Und, so betont der Experte: «Wir dürfen nicht vergessen, dass auch Israel Atomwaffen besitzt.»
Hinsichtlich der Frage, ob der Iran nicht bereits Kriegspartei sei wegen einer Unterstützung der Huthies im Jemen oder der Hisbollah im Libanon führt er aus:
«Damit der Iran direkt für die Angriffe von seinen Proxys verantwortlich gemacht werden kann, müsste er die effektive Kontrolle über die Angriffe etwa der Hamas oder Hisbollah haben», sagt Goldmann. Also nicht nur Unterstützung, sondern auch die Kommandogewalt. «Doch dafür gibt es bislang keine Anzeichen. Es sieht eher so aus, als würden die Proxys zwar finanziell und materiell unterstützt, aber größtenteils eigenständig handeln.»
Und weiter:
«Aber man kann das Selbstverteidigungsrecht nicht soweit ausdehnen, dass jeder Unterstützer angegriffen werden kann. Dann könnte man das Gewaltverbot gleich aufheben», so Goldmann.
Der An griff Israels auf das iranische Atomprogramm habe außerdem nichts mit der Bedrohung durch die Hamas oder Hisbollah zu tun, glaubt der Experte: «Israel sagt ja selbst, es müsse abwehren, dass der Iran zur Atomwaffe kommt.»
Zitiert nach : https://www.20min.ch/story/analyse-praeventivschlag-oder-rechtsbruchvoelkerrechtler- zu-iran-angriff-103365465
Prof. Urs Saxer (Universität Zürich),
erklärte laut msn: Man sei «meilenweit» von einem unmittelbaren Angriff entfernt gewesen: «Da hätten schon Truppen an der israelischen Grenze stehen müssen, um dies rechtlich zu rechtfertigen.»
Und zum Atomprogramm des Iran:
Saxer verweist auf die laufenden Verhandlungen und auf die Internationale Atomenergiebehörde IAEA, die weiter zumindest eingeschränkten Zugang zu iranischen Anlagen habe. «Es gab also keine Anzeichen dafür, dass der Iran kurz davor stand, Atomwaffen gegen Israel einzusetzen.»
Vgl.:Quelle, wie zuvor
Prof. Dominik Steiger (TU Dresden),
erklärte in einem ZDF-Interview:
„Völkerrechtlich ist die Situation glasklar: Hier war die Gefahr noch zu abstrakt, Israel hätte also nicht angreifen dürfen.„
Und weiter:
„Der Iran, das ist völkerrechtlich auch klar, darf keine Atomwaffen besitzen. Aber hier gibt es andere Wege ihn daran zu hindern, etwa über das Atomabkommen.“
Zu der Tötung iranischer Wissenschaftler erklärte er außerdem:
„In einem bewaffneten Konflikt gilt das sogenannte humanitäre Völkerrecht. Es verpflichtet den angreifenden Staat unter anderem dazu, die Zivilbevölkerung des angegriffenen Staates so gut wie möglich zu schützen. Grundsätzlich kommt es daher darauf an, ob bei Militärschlägen ins Visier genommene Personen – auch Wissenschaftler – in die angegriffene Armee eingegliedert sind. Legitimes Kriegsziel sind nämlich nur sogenannte Kombattanten, nicht aber Zivilisten.“
Die Tötung iranischer Forscher durch Israel ist Völkerrechtler Steiger zufolge allerdings schon aus einem anderen Grund unzulässig:
Israel durfte den Iran mangels unmittelbar bevorstehenden Angriffs nicht angreifen. Insofern war die Tötung der Forscher völkerrechtswidrig – egal, ob man sie als Kombattanten oder Zivilisten an sieht.
Ebenfalls MSN, 20 Minuten
Prof. Kai Ambos (Universität Göttingen),
LTO zitiert Prof. Kai Ambos wie folgt:
Der Göttinger Völkerstrafrechtler Kai Ambos warnt: „Wenn wir die Schwelle Schwelle für Selbstverteidigung immer weiter nach vorne verlagern, wird das Gewaltverbot – eine Fundamentalnorm des Völkerrechts – praktisch bedeutungslos“, so Ambos gegenüber der FAZ.
Zitiert nach LTO: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/angriff-israel-iranatomprogramm- zulaessigkeit-selbstverteidigung-voelkerrecht
Prof. Mehrdad Payandeh (Bucerius Law School),
führt in einem Aufsatz auf der Plattform Verfassungsblog aus:
Die israelischen Angriffe sind völkerrechtswidrig. Sie verstoßen gegen das in Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verankerte völkerrechtliche Gewaltverbot. Eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung scheidet aus, wie etwa Marko Milanovic auf zutreffend ausgeführt hat. Das Selbstverteidigungsrecht setzt nach Art. 51 UN-Charta einen bewaffneten Angriff voraus. Dieser muss gerade stattfinden oder zumindest unmittelbar bevorstehen. Beides ist vor liegend nicht der Fall. Der Iran hat Israel nicht angegriffen, und selbst wenn man ein präemptives Selbstverteidigungsrecht anerkennt, setzte dieses einen unmittelbar bevorstehenden Angriff (imminent attack) voraus, wofür auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen keine Anhaltspunkte bestehen. Ein Recht auf präventive Selbstverteidigung, das also im Vorfeld eines unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriffs ansetzte, ist völkerrechtlich nicht anerkannt. Der Verstoß gegen das Völkerrecht ist insofern offensichtlich.
An dieser völkerrechtlichen Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, dass zwischen Israel und dem Iran kontinuierlich militärische Auseinandersetzungen stattfinden: Jede militärische Maßnahme muss für sich genommen völkerrechtlich gerechtfertigt werden, und die Berufung auf eine mögliche zukünftige Bedrohung durch die Entwicklung von Nuklearwaffen begründet gerade keine Selbstverteidigungslage.
vgl.: https://verfassungsblog.de/israel-iran-volkerrecht/
Prof. Tom Dannenbaum (Tufts University, USA),
hat sich unter anderem im Rahmen eines Beitrags auf X (ehemals Twitter) sowie in Interviews mit US- und europäischen Medien zum israelischen Angriff auf den Iran geäußert. Seine Einschätzung ist eindeutig:
„Es wird nicht einmal ein Angriff behauptet, der die Kriterien für eine zulässige präemptive Selbst verteidigung erfüllt.“
Diese Aussage bezieht sich auf die völkerrechtlichen Voraussetzungen eines Präventivschlags: Ein solcher sei nur dann erlaubt, wenn ein unmittelbar bevorstehender, überwältigender Angriff drohe und keine andere Möglichkeit zur Abwehr bestehe. Dannenbaum sieht diese Bedingungen im Fall Israels nicht erfüllt.
Er betont außerdem, dass selbst Atomwissenschaftler als Zivilisten gelten, solange sie nicht Teil der Streitkräfte sind – ihre gezielte Tötung sei daher völkerrechtswidrig.
Zitiert nach: https://www.pressenza.com/de/2025/06/vom-recht-auf-angriffskrieg/
Gem. § 140 StGB wird derjenige, der eine der in § 138 Abs.1 Nummer 2-4 und 5 letzte Alternative … in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich billigt, mit Frei heitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 138 Abs.1 Ziff.5 letzte Alternative bezieht sich auf § 13 des Völkerstrafgesetzbuch (Verbrechen der Aggression)
§ 13 Abs.1 des VStGB lautet:
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Das OLG Hamburg äußerte sich wie folgt zur Billigung eines Angriffskrieges am Beispiel des An griffs Russlands auf die Ukraine, wobei die Tathandlung keine ausdrückliche Äußerung war, sondern das Zeigen eines „Z“, das für Militärfahrzeuge Russlands in der Ukraine Verwendung fand.
Bei dem Straftatbestand des Aggressionsverbrechens … handelt es sich um eine Kata logtat i.S.d. § 140 i.V.m. §138 Abs.1 Nr.5 StGB. Dieser Tatbestand ist durch die russische Invasion in der Ukraine verwirklicht worden . . .
„Der Angriff stellt sich zudem – wie in § 140 STGB weiter vorausgesetzt – als eine nach Art, Umfang und Schwere offenkundige Verletzung des in Art. 2 Abs. 4 UN-Charta normierten Gewalt verbots dar.
Hinsichtlich des Umfangs und der Schwere liegt dies auf der Hand, denn die militärische Intervention erfolgte praktisch mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln der konventionellen Streitkräfte einschließlich der russischen Luftstreitkräfte, der Marine und der schweren Artillerie bis hin zum Einsatz von Langstreckenraketen.
Auch hinsichtlich der Art des Angriffs liegt eine offenkundige Verletzung des Gewaltverbots des Art. 2 Abs. 4 UN-Charta vor. Soweit sich Staatspräsident Putin in seiner Ansprache vom 24.2.2022 zu Rechtfertigungszwecken implizit darauf berufen hat, dass die Russische Föderation von ihrem durch Art. 51 UN-Charta gewährleisteten Selbstverteidigungsrecht Gebrauch mache, liegen dessen Voraussetzungen offenkundig nicht vor. Ein bewaffneter Angriff der Ukraine auf das Staatsgebiet der Russischen Föderation hat vorangehend nicht stattgefunden. Es kann für die vorliegende Entscheidung auch dahinstehen, inwieweit Art. 51 der UN-Charta den Nationen das Recht gibt, angesichts etwaiger Angriffsdrohungen, Aufrüstungsaktivitäten oder Mobilisierungsbestrebungen eines Nachbarstaats einen „präventiven Selbstverteidigungsschlag“ auszuführen. Denn auch eine solche Bedrohungslage war offenkundig nicht gegeben; nicht die Ukraine, sondern die Russische Föderation hatte in den russischen und belarussischen Grenzgebieten zur Ukraine zuvor massiv Truppen und Militärausrüstung zusammengezogen und ein entsprechendes Drohszenario aufgebaut.
Die vorstehende rechtliche Bewertung des russischen Einmarschs in die Ukraine als Verwirklichung des Aggressionsverbrechens i.S.d. § 140 STGB bzw. Art. 8bis IStGHSt wird in Rechtsprechung und Literatur auf breiter Ebene geteilt (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.4.2022 – , juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 6.5.2022 – , juris Rn. 16; AG Hamburg, Urteil vom 25.10.2022 – , juris Rn. 10; Stein, LTO vom 16.3.2022; Safferling, GA 2022, 261; Coracini, ZIStW 2022, 651; Hartig, ZIStW 2022, 642; Tomuschat, ZIStW 2022, 648; Open Society Justice Initiative, Model Indictment for the Crime of Aggression against Ukraine, Mai 2022, abrufbar unter ). Sie entspricht zudem der Wertung der UN-Vollversammlung (Resolution vom 2.3.2022, A/RES/ES-11/1). (4) Nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung spielt es für die Frage der Eignung der Vortat als „rechtswidrige Tat“ i.S.d. § 140 STGB auch keine Rolle, ob die Tat nach Maßgabe des deutschen Rechtsanwendungsrechts im Inland strafrechtlich verfolgbar wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Nach § 140 STGB gilt für Taten, die – wie hier – im Ausland begangen wurden, unabhängig vom Recht des Tatorts nämlich nur dann, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. Beides ist vorliegend nicht der Fall; insbesondere richtet sich die Tat nicht schon deswegen gegen die Bundesrepublik Deutschland, weil der Angriffskrieg hier mittelbar negative Auswirkungen entfaltet, etwa wirtschaftlicher oder politischer Art.
Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, dass eine „rechtswidrige Tat“ i.S.d. § 140 STGB nur dann vorliege, wenn das Tatgeschehen nach Maßgabe des deutschen Rechtsanwendungsrechts in Deutschland verfolgbar ist (vgl. BeckOK-StGB v. Heintschel-Heinegg/Heuchemer, 55. Ed., Rn. 9 zu § 140 STGB; Blei, Strafrecht BT, § 74 II 1), folgt der Senat dem nicht. Da es in nicht um die Ahndung der Katalogtat als solcher geht, kommt es auf deren Verfolgbarkeit nicht an; taugliches Objekt der „Billigung“ ist daher auch eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Katalogtat, sofern ihre Billigung – was in ohnehin separat vorausgesetzt wird – zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist (BGH, Beschluss vom 20.12.2016 – ; Fischer, StGB, 70. Aufl, Rn. 4 zu § 140 STGB ähnlich, mit konkretem Bezug zu , : Safferling, GA 2022, 361 (369); zur Frage, ob vorliegend eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens gegeben ist, siehe noch unter )). Aus den gleichen Gründen spielt es aus Sicht des Senats im Rahmen des § 140 STGB keine Rolle, ob der Täter der Vortat z.B. infolge seiner Stellung als gegenwärtiges Staatsoberhaupt Immunität genießt und daher nach den im Völkerrecht geltenden Grundsätzen auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich nicht verfolgt werden kann.“
Vgl:OLG Hamburg, Beschl. v. 31.01.2023 – , zitiert nach Burhoff:: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/7670.htm
Diese Grundsätze des OLG haben auch im vorliegenden Fall Geltung, auch wenn es sich bei dem Iran nicht um einen mit der Bundesrepublik Deutschland befreundeten Staat handelt.
In subjektiver Hinsicht ist zu betonen, dass es sich bei dem Beanzeigten um einen Juristen handelt, der zudem einen immensen Beraterstab hinter sich hat und deshalb auch genau weiß, welche Rechtslage besteht. Insoweit muss nicht nur von einem dolus eventualis ausgegangen werden, sondern hier liegt der dolus directus nahe.
Seipel, Rechtsanwalt
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https://www.nachdenkseiten.de/?p=134789
20.6.2025
Strafanzeige gegen Bundeskanzler Friedrich Merz
Hiermit erstatten wir Unterzeichnenden Strafanzeige gegen den deutschen Bundeskanzler Friedrich Merz. Dieser hat u.a. gegen das deutsche Grundgesetz verstoßen – insbesondere gegen Art. 9, 25 und 26.
Herr Merz, der vor seiner Tätigkeit als Bundeskanzler Aufsichtsratsvorsitzender des weltgrößten Rüstungsinvestors BlackRock gewesen war, hat am 17. Juni 2025 am Rande des G-7-Gipfels in Kanada den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Israels auf den Iran mit den Worten „beschönigt“:
„Das ist die Drecksarbeit, die Israel für uns alle macht.“
Auch wenn der Ort seiner Aussage im Ausland liegt, was strafrechtlich keine unmittelbare Wirkung hätte, ist sie vor allem auf die Wirkung in Deutschland ausgelegt. Wenn ein deutscher Regierungschef in seiner Vorbildfunktion meint, derart offen und öffentlich gegen Art. 26 verstoßen zu dürfen, könnten sich künftig noch mehr Menschen in Deutschland ermutigt fühlen, Angriffskriege zu propagieren. Auch darum ist ihm rechtlich und publizistisch Einhalt zu gebieten.
Wir fordern darum den Generalbundesanwalt und die Staatsanwaltschaft Berlin auf, strafrechtliche Schritte gegen den Bundeskanzler einzuleiten.
Unter anderem begründet das Strafgesetzbuch in Paragraph 80 A das „Aufstacheln zu einem Angriffskrieg“ mit „gesteigerten, auf die Gefühle des Adressaten gemünzten propagandistischen Anreizen“. Das dürfte – sowohl in Bezug auf die deutsche Öffentlichkeit als auch die leidende Bevölkerung im Iran, im Libanon und in Gaza – insbesondere bei einem Bundeskanzler in hervorgehobener Wirkung – gesehen werden. Durch den Zusatz „für uns alle“ bei der sogenannten „Drecksarbeit“ ist der Verstoß auch in enger juristischer Auslegung gegeben.
Zumal Herr Bundeskanzler Merz gegen „den Gedanken der Völkerverständigung“ (Art. 9 Grundgesetz) und das „Friedensgebot“ (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) verstoßen hat, wozu er durch Art. 25 gleichzeitig durch das Grundgesetz im Amtseid an das internationale Völkerrecht gebunden ist.
Der Bundeskanzler beruft sich nun aktuell auf den israelischen Regierungschef Netanjahu, der behauptet, eine iranische Atombombe an der Entstehung aktuell behindert zu haben. Was US-Geheimdienste bestreiten. Hierzu ist anzufügen, dass Netanjahu seit 2002, also seit 23 Jahren, öffentlich von einer kurz vor der Fertigstellung stehenden iranischen Atombombe schwadroniert.
Die Belobigung des israelischen Angriffskriegs als „Drecksarbeit für uns alle“ steht dazu und zur UN-Charta in eklatantem Widerspruch.
Dort steht in Artikel 2.3: „Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel … bei“.
Art. 2.4 der UN-Charta schreibt noch klarer:
„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Die Belobigung von Gräueltaten der israelischen Luftwaffe durch den Bundeskanzler steht also nicht nur im Gegensatz zu nationalem und internationalem Recht, sondern geschah auch unter Verwendung von Nazivokabular. Anfang 1942 hatte SS-Obersturmführer August Häfner die Massen-Erschießung von 34.000 jüdischen Menschen innerhalb von 48 Stunden in Babi Jar mit eben derselben zynischen Wortwahl „als Drecksarbeit“ gerechtfertigt.
Erstunterzeichende:
Dieter Hallervorden (Schauspieler)
Albrecht Müller (Herausgeber NachDenkSeiten und früherer Koordinator im Kanzleramt)
Jens Berger (Chefredakteur NachDenkSeiten)
Uwe Steimle (Kabarettist)
Dr. Diether Dehm (Musiker, Publizist weltnetz.tv)
Anette Sorg (NachDenkSeiten)
Klaus Dieter Böhm (Unternehmer)
Dr. Matthias Oehme (Verleger; Eulenspiegelgruppe)
Alexa Rodrian (Sängerin)
Sebastian Bahlo (Vorsitzender Freidenkerverband)
Lukas Zeise (Publizist)
Dr. Jenny Farrell (Literaturwissenschaftlerin)
Jens Fischer Rodrian (Musiker)
Prof. Dr. Uli Barnickel (Bildhauer)
Prof. Dr. Sönke Hundt (Weltnetz.tv)
Dr. Sabine Kebir (Publizistin)
Marion Schneider (Unternehmerin)
Patrik Baab (Journalist und Autor)
Andrej Hunko (ehemaliges MdB, BSW)
Michael von der Schulenburg (MdEP für das BSW)
Der EBOLA-beschleunigte Inflations-Galopp macht das „Leben“ im Slum von Kampala noch höllischer. Rema kann Hüttenmiete, Schulgeld, Lebensmittel nicht mehr bezahlen
Wer das UHER-Gerät und die anderen Antiquitäten nicht braucht, kann gerne auch so etwas spenden: Entweder über den gelben PayPal:-((-Spendenknopf hier rechts oben, (dabei werden allerdings Gebühren abgezogen). Deshalb besser auf mein Konto bei der VR-Bank Büdingen-Main-Kinzig / IBAN: DE66 5066 1639 0001 1400 86 / unter dem Kennwort: „Rema“
oder mich zu einer enGAGEierten Lesung mit oder ohne Musik einladen h.barth-engelbart@gmx.de
Anmerkung zum Kommentar von Herrn Käss — Laut Wikipedia steht der Herr Sachs dem Vatikan nahe. Der also Gegenseite. Letztere will die historisch endgültige Verfeindung von Rußland und Deutschland, siehe Halford Mackinder, Seemacht gegen Landmacht, das „eurasische Herzland“ spalten.
Wobei Sachs durchaus richtig beschreibt. So zugleich aber auch öffentlich zur Kenntnis gibt. Damit niemand im Westen sich nachher wundert, wenn… Wenn dieser Westen Dschörmanie im Falle eines Bürgerkriegs keinen Beistand gewährt, es seiner endgültigen totalen Zerstörung überläßt und das Land zudem dauerhaft aus seiner Einflußsphäre entläßt. Und es jener Rußlands anheimgibt. Das dann keinerlei Sympathien mehr zeigen wird für dieses schreckliche Feindesland!
Sachs nimmt vorweg, was in den Geschichtsbüchern stehen wird: Im Norden begrenzt von Meeren, gab es östlich des Rheins und nördlich der Alpen einst ein mächtiges und hoch entwickeltes Land in der Mitte Europas. Sein Beiname war „Land der Dichter und Denker“, zugleich war es ein Land der Naturwissenschaftler und Ingenieure, dem die Welt große technologische Fortschritte verdankt. Doch dann begann jenes Land zu entarten, wurde zu einem blutrünstigen Ungeheuer und zuletzt von allen Völkern und Nationen verachtet und gemieden. Es zerfiel in Krieg und Bürgerkrieg und hörte auf zu existieren. Wer von seinen Bewohnern überlebte, floh und kehrte nie wieder zurück.
Häufige Kriege in der Geschichte der Menschheit. Das müssen wir überwinden durch Anklagen an die Verantwortlichen der jeweiligen Seiten, besonders unserer verantwortlichen Deutschen. Siehe zum Beispiel den Brief von Jeffrey Sachs an Friedrich Merz, wo er sechs Gründe beschreibt, wieso Deutschland am Krieg Ukraine (Nato)/ Russland mitschuldig geworden ist. Jeffrey Sachs, 2.6.26, Brief an Friedrich Merz, hier die Links in Kurzform: https://wp.me/paI27O-6IG, https://www.sonnenseite.com/de/energie/der-globale-solarmarkt-erreicht-2025-mit-einer-installierten-leistung-von-664-gw-einen-neuen-rekord/
Herzliche Grüße, Helmut Käss
Tulpenweg 11, 38108 Braunschweig, Tel: +49 531 350513 Mobile: +49 176 577 47 881, https://helmutkaess.de/willkommen/, http://www.ippnw.de,