
Schon einmal gab es ein Ergebnis deutscher Wert- & „Drecksarbeit“, um bei dem Vokabular des Friedrich Merz zu bleiben! Dass dabei Banderisten der „ukrainischen“ SS-Division Galizien behilflich waren und einen Teil dieser „Drecksarbeit“ mit erledigten, soll hier nicht verschwiegen werden.
NIE WIEDER ist JETZT

Sowjetische Kriegsgefangene müssen 1941 das Massengrab zuschütten.

Dina Pronitschewa, eine Überlebende des Massakers, 1946 bei ihrer Aussage im Kriegsverbrecherprozess von Kiew[19]
Danke für die Übersendung der Strafanzeige & das Vorwort an die Hanauer Friedensplattform, https://friedensplattform.de/
Der Frankfurt/Hanauer Rechtsanwalt Matthias Seipel hat eine umfangreich begründete Strafanzeige gegen Bundeskanzler Friedrich Merz gefertigt und heute an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übermittelt. Der Wortlaut der sechsseitigen Strafanzeige, die sich auf Stellungnahmen namhafter Völkerrechtsexperten zum israelischen Angriffskrieg stützt, folgt weiter unten.
Es geht natürlich um die Aussage von Kanzler Merz im ZDF-Interview vom 17. Juni, in dem er den israelischen Angriffskrieg gegen Iran als „Drecksarbeit, die Israel macht für uns alle“ nicht nur gebilligt hat, sondern ausdrücklich würdigt. Merz hat diese skandalöse Aussage in dem Interview wiederholt und die Wortwahl zu begründen versucht und damit internationale Kritik ausgelöst.
Bitte nehmt euch die Zeit und lest die Strafanzeige von Matthias durch (wer mag, kann die fachjuristischen Verweise ja überspringen, um Lesezeit zu sparen).
23 prominente Erstunterzeichnende haben vor zwei Tagen in dieser Sache ebenfalls Strafanzeige gegen Friedrich Merz erhoben. Darin wird hauptsächlich mit dem Verstoß gegen Art. 9, 25 und 26 des Grundgesetzes, den Art. 2.3 und 2.4 der UN-Charta sowie mit dem § 80a des Strafgesetzbuches argumentiert. Kritisiert wird in dieser Anzeige auch der Nazijargon des Kanzlers (der übrigens auch in Moskau übel aufgestoßen ist):
„Anfang 1942 hatte SS-Obersturmführer August Häfner die Massen-Erschießung von 34.000 jüdischen Menschen innerhalb von 48 Stunden in Babi Jar mit eben derselben zynischen Wortwahl „als Drecksarbeit“ gerechtfertigt.“
Der Text dieser Strafanzeige findet sich z.B. bei den Nachdenkseiten unter https://www.nachdenkseiten.de/?p=134789 kann aber auch im Anschluss an Matthias Seipels Anzeige gelesenen werden.
Die Anzeige von Matthias Seipel unterscheidet sich von der „Promi-Anzeige“ eben durch die zitierten Stellungnahmen von Völkerrechtlern zum israelischen Angriffskrieg – was auch in unserer politischen Argumentation zu nutzen ist.
So ist am Tag nach dem hochgefährlichen US-Angriff auf iranische Atomanlagen, dessen Folgen aktuell noch nicht absehbar sind, ein weiteres positives Lebenszeichen der Friedensbewegung – wenn auch „nur“ auf juristischer Ebene und aus dem kleinen Hanau – zu vermelden. Das sollten wir würdigen und Matthias dafür danken.
Nachgesendet hat mir Matthias Seipel diese Ergänzung seiner Anzeige: „Bei der Ausfertigung sind mir ein paar Auslassungen passiert. Regelmäßig betraf dies die Strafvorschrift des § 140 StGB.“ Ich habe hoffentlich erfolgreich versucht, die Auslassungen im Folgenden einzuarbeiten:
Matthias Seipel & Peter Hovestadt, Rechtsanwälte / Frankfurt/Main
An den
Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof
Brauerstr.30
76137 Karlsruhe
Frankfurt, den 22.06.2025
17/25M07
Hiermit erstatte ich Strafanzeige
Gegen den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, Herrn Friedrich Merz wegen des Verdachtes der Billigung von Straftaten.
Der deutsche Bundeskanzler, Friedrich Merz erklärte am 17.06.2025 in einem ZDF-Interview, er sei dankbar für das israelische Vorgehen gegen Iran. „Das ist die Drecksarbeit, die Israel macht für uns alle.“
Darüber hinaus lobte der Bundeskanzler Israel für seinen Mut im Zusammenhang mit dem militärischen Angriff auf den Iran.
Veröffentlicht in ZDF/Heute.de vom 18.06.2024
Mit diesen Aussagen bringt der Bundeskanzler zum Ausdruck, dass er die Kriegsführung Israels gegen den Iran nicht nur billigt, sondern darüber hinaus befürwortet und ausdrücklich lobt.
Nach Ansicht der überwiegenden Mehrzahl der Völkerrechtler stellt der Angriff Israels gegen Iran einen Verstoß gegen das Gewaltverbot des Art.2 Nr.4 der UN-Charta dar.
Bislang gibt es keine namhaften Völkerrechtler, die den israelischen Angriff auf den Iran eindeutig als durch das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der UN-Charta gedeckt ansehen.
Geäußert haben sich bislang, soweit für den Unterzeichner ersichtlich, folgende Völkerrechtsexperten:
Prof. Matthias Goldmann (EBS Universität / Max-Planck-Institut),
der auf nachfrage von ntv, ob es sich um einen völkerrechtskonformen Angriff handelt erklärte:
„«Nein, der Angriff ist ganz klar völkerrechtswidrig», sagt der Völkerrechtler Matthias Goldmann vom Max-Planck-Institut in Heidelberg. Er verstosse eindeutig gegen das Gewaltverbot der UN-Charta: «Militärische Gewalt ist zur Selbstverteidigung zwar erlaubt, doch das setzt vor aus, dass ein Angriff entweder bereits im Gang ist oder unmittelbar bevorsteht – also wenige Ta ge entfernt.» Beides sei hier nicht gegeben.
Zur Begründung Israels hinsichtlich des Atomprogramms führte er aus:
«Es ist umstritten, inwiefern der Iran daran arbeitet, Atomwaffen herzustellen», sagt Goldmann. Und selbst wenn er bereits Atomwaffen hätte, wäre das völkerrechtlich kein Rechtfertigungsgrund für einen Präventivschlag. «Das Prinzip der Abschreckung, wie wir es aus dem Kalten Krieg ken nen, zeigt: Atomwaffen führen oft zu Stillstand, nicht zu Krieg.»
Man könne daher nicht davon ausgehen, dass der Iran solche Waffen auch zwingend einsetzen würde. Und, so betont der Experte: «Wir dürfen nicht vergessen, dass auch Israel Atomwaffen besitzt.»
Hinsichtlich der Frage, ob der Iran nicht bereits Kriegspartei sei wegen einer Unterstützung der Huthies im Jemen oder der Hisbollah im Libanon führt er aus:
«Damit der Iran direkt für die Angriffe von seinen Proxys verantwortlich gemacht werden kann, müsste er die effektive Kontrolle über die Angriffe etwa der Hamas oder Hisbollah haben», sagt Goldmann. Also nicht nur Unterstützung, sondern auch die Kommandogewalt. «Doch dafür gibt es bislang keine Anzeichen. Es sieht eher so aus, als würden die Proxys zwar finanziell und materiell unterstützt, aber größtenteils eigenständig handeln.»
Und weiter:
«Aber man kann das Selbstverteidigungsrecht nicht soweit ausdehnen, dass jeder Unterstützer angegriffen werden kann. Dann könnte man das Gewaltverbot gleich aufheben», so Goldmann.
Der An griff Israels auf das iranische Atomprogramm habe außerdem nichts mit der Bedrohung durch die Hamas oder Hisbollah zu tun, glaubt der Experte: «Israel sagt ja selbst, es müsse abwehren, dass der Iran zur Atomwaffe kommt.»
Zitiert nach : https://www.20min.ch/story/analyse-praeventivschlag-oder-rechtsbruchvoelkerrechtler- zu-iran-angriff-103365465
Prof. Urs Saxer (Universität Zürich),
erklärte laut msn: Man sei «meilenweit» von einem unmittelbaren Angriff entfernt gewesen: «Da hätten schon Truppen an der israelischen Grenze stehen müssen, um dies rechtlich zu rechtfertigen.»
Und zum Atomprogramm des Iran:
Saxer verweist auf die laufenden Verhandlungen und auf die Internationale Atomenergiebehörde IAEA, die weiter zumindest eingeschränkten Zugang zu iranischen Anlagen habe. «Es gab also keine Anzeichen dafür, dass der Iran kurz davor stand, Atomwaffen gegen Israel einzusetzen.»
Vgl.:Quelle, wie zuvor
Prof. Dominik Steiger (TU Dresden),
erklärte in einem ZDF-Interview:
„Völkerrechtlich ist die Situation glasklar: Hier war die Gefahr noch zu abstrakt, Israel hätte also nicht angreifen dürfen.„
Und weiter:
„Der Iran, das ist völkerrechtlich auch klar, darf keine Atomwaffen besitzen. Aber hier gibt es andere Wege ihn daran zu hindern, etwa über das Atomabkommen.“
Zu der Tötung iranischer Wissenschaftler erklärte er außerdem:
„In einem bewaffneten Konflikt gilt das sogenannte humanitäre Völkerrecht. Es verpflichtet den angreifenden Staat unter anderem dazu, die Zivilbevölkerung des angegriffenen Staates so gut wie möglich zu schützen. Grundsätzlich kommt es daher darauf an, ob bei Militärschlägen ins Visier genommene Personen – auch Wissenschaftler – in die angegriffene Armee eingegliedert sind. Legitimes Kriegsziel sind nämlich nur sogenannte Kombattanten, nicht aber Zivilisten.“
Die Tötung iranischer Forscher durch Israel ist Völkerrechtler Steiger zufolge allerdings schon aus einem anderen Grund unzulässig:
Israel durfte den Iran mangels unmittelbar bevorstehenden Angriffs nicht angreifen. Insofern war die Tötung der Forscher völkerrechtswidrig – egal, ob man sie als Kombattanten oder Zivilisten an sieht.
Ebenfalls MSN, 20 Minuten
Prof. Kai Ambos (Universität Göttingen),
LTO zitiert Prof. Kai Ambos wie folgt:
Der Göttinger Völkerstrafrechtler Kai Ambos warnt: „Wenn wir die Schwelle Schwelle für Selbstverteidigung immer weiter nach vorne verlagern, wird das Gewaltverbot – eine Fundamentalnorm des Völkerrechts – praktisch bedeutungslos“, so Ambos gegenüber der FAZ.
Zitiert nach LTO: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/angriff-israel-iranatomprogramm- zulaessigkeit-selbstverteidigung-voelkerrecht
Prof. Mehrdad Payandeh (Bucerius Law School),
führt in einem Aufsatz auf der Plattform Verfassungsblog aus:
Die israelischen Angriffe sind völkerrechtswidrig. Sie verstoßen gegen das in Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verankerte völkerrechtliche Gewaltverbot. Eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung scheidet aus, wie etwa Marko Milanovic auf zutreffend ausgeführt hat. Das Selbstverteidigungsrecht setzt nach Art. 51 UN-Charta einen bewaffneten Angriff voraus. Dieser muss gerade stattfinden oder zumindest unmittelbar bevorstehen. Beides ist vor liegend nicht der Fall. Der Iran hat Israel nicht angegriffen, und selbst wenn man ein präemptives Selbstverteidigungsrecht anerkennt, setzte dieses einen unmittelbar bevorstehenden Angriff (imminent attack) voraus, wofür auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen keine Anhaltspunkte bestehen. Ein Recht auf präventive Selbstverteidigung, das also im Vorfeld eines unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriffs ansetzte, ist völkerrechtlich nicht anerkannt. Der Verstoß gegen das Völkerrecht ist insofern offensichtlich.
An dieser völkerrechtlichen Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, dass zwischen Israel und dem Iran kontinuierlich militärische Auseinandersetzungen stattfinden: Jede militärische Maßnahme muss für sich genommen völkerrechtlich gerechtfertigt werden, und die Berufung auf eine mögliche zukünftige Bedrohung durch die Entwicklung von Nuklearwaffen begründet gerade keine Selbstverteidigungslage.
vgl.: https://verfassungsblog.de/israel-iran-volkerrecht/
Prof. Tom Dannenbaum (Tufts University, USA),
hat sich unter anderem im Rahmen eines Beitrags auf X (ehemals Twitter) sowie in Interviews mit US- und europäischen Medien zum israelischen Angriff auf den Iran geäußert. Seine Einschätzung ist eindeutig:
„Es wird nicht einmal ein Angriff behauptet, der die Kriterien für eine zulässige präemptive Selbst verteidigung erfüllt.“
Diese Aussage bezieht sich auf die völkerrechtlichen Voraussetzungen eines Präventivschlags: Ein solcher sei nur dann erlaubt, wenn ein unmittelbar bevorstehender, überwältigender Angriff drohe und keine andere Möglichkeit zur Abwehr bestehe. Dannenbaum sieht diese Bedingungen im Fall Israels nicht erfüllt.
Er betont außerdem, dass selbst Atomwissenschaftler als Zivilisten gelten, solange sie nicht Teil der Streitkräfte sind – ihre gezielte Tötung sei daher völkerrechtswidrig.
Zitiert nach: https://www.pressenza.com/de/2025/06/vom-recht-auf-angriffskrieg/
Gem. § 140 StGB wird derjenige, der eine der in § 138 Abs.1 Nummer 2-4 und 5 letzte Alternative … in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich billigt, mit Frei heitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 138 Abs.1 Ziff.5 letzte Alternative bezieht sich auf § 13 des Völkerstrafgesetzbuch (Verbrechen der Aggression)
§ 13 Abs.1 des VStGB lautet:
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Das OLG Hamburg äußerte sich wie folgt zur Billigung eines Angriffskrieges am Beispiel des An griffs Russlands auf die Ukraine, wobei die Tathandlung keine ausdrückliche Äußerung war, sondern das Zeigen eines „Z“, das für Militärfahrzeuge Russlands in der Ukraine Verwendung fand.
Bei dem Straftatbestand des Aggressionsverbrechens … handelt es sich um eine Kata logtat i.S.d. § 140 i.V.m. §138 Abs.1 Nr.5 StGB. Dieser Tatbestand ist durch die russische Invasion in der Ukraine verwirklicht worden . . .
„Der Angriff stellt sich zudem – wie in § 140 STGB weiter vorausgesetzt – als eine nach Art, Umfang und Schwere offenkundige Verletzung des in Art. 2 Abs. 4 UN-Charta normierten Gewalt verbots dar.
Hinsichtlich des Umfangs und der Schwere liegt dies auf der Hand, denn die militärische Intervention erfolgte praktisch mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln der konventionellen Streitkräfte einschließlich der russischen Luftstreitkräfte, der Marine und der schweren Artillerie bis hin zum Einsatz von Langstreckenraketen.
Auch hinsichtlich der Art des Angriffs liegt eine offenkundige Verletzung des Gewaltverbots des Art. 2 Abs. 4 UN-Charta vor. Soweit sich Staatspräsident Putin in seiner Ansprache vom 24.2.2022 zu Rechtfertigungszwecken implizit darauf berufen hat, dass die Russische Föderation von ihrem durch Art. 51 UN-Charta gewährleisteten Selbstverteidigungsrecht Gebrauch mache, liegen dessen Voraussetzungen offenkundig nicht vor. Ein bewaffneter Angriff der Ukraine auf das Staatsgebiet der Russischen Föderation hat vorangehend nicht stattgefunden. Es kann für die vorliegende Entscheidung auch dahinstehen, inwieweit Art. 51 der UN-Charta den Nationen das Recht gibt, angesichts etwaiger Angriffsdrohungen, Aufrüstungsaktivitäten oder Mobilisierungsbestrebungen eines Nachbarstaats einen „präventiven Selbstverteidigungsschlag“ auszuführen. Denn auch eine solche Bedrohungslage war offenkundig nicht gegeben; nicht die Ukraine, sondern die Russische Föderation hatte in den russischen und belarussischen Grenzgebieten zur Ukraine zuvor massiv Truppen und Militärausrüstung zusammengezogen und ein entsprechendes Drohszenario aufgebaut.
Die vorstehende rechtliche Bewertung des russischen Einmarschs in die Ukraine als Verwirklichung des Aggressionsverbrechens i.S.d. § 140 STGB bzw. Art. 8bis IStGHSt wird in Rechtsprechung und Literatur auf breiter Ebene geteilt (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.4.2022 – , juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 6.5.2022 – , juris Rn. 16; AG Hamburg, Urteil vom 25.10.2022 – , juris Rn. 10; Stein, LTO vom 16.3.2022; Safferling, GA 2022, 261; Coracini, ZIStW 2022, 651; Hartig, ZIStW 2022, 642; Tomuschat, ZIStW 2022, 648; Open Society Justice Initiative, Model Indictment for the Crime of Aggression against Ukraine, Mai 2022, abrufbar unter ). Sie entspricht zudem der Wertung der UN-Vollversammlung (Resolution vom 2.3.2022, A/RES/ES-11/1). (4) Nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung spielt es für die Frage der Eignung der Vortat als „rechtswidrige Tat“ i.S.d. § 140 STGB auch keine Rolle, ob die Tat nach Maßgabe des deutschen Rechtsanwendungsrechts im Inland strafrechtlich verfolgbar wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Nach § 140 STGB gilt für Taten, die – wie hier – im Ausland begangen wurden, unabhängig vom Recht des Tatorts nämlich nur dann, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. Beides ist vorliegend nicht der Fall; insbesondere richtet sich die Tat nicht schon deswegen gegen die Bundesrepublik Deutschland, weil der Angriffskrieg hier mittelbar negative Auswirkungen entfaltet, etwa wirtschaftlicher oder politischer Art.
Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, dass eine „rechtswidrige Tat“ i.S.d. § 140 STGB nur dann vorliege, wenn das Tatgeschehen nach Maßgabe des deutschen Rechtsanwendungsrechts in Deutschland verfolgbar ist (vgl. BeckOK-StGB v. Heintschel-Heinegg/Heuchemer, 55. Ed., Rn. 9 zu § 140 STGB; Blei, Strafrecht BT, § 74 II 1), folgt der Senat dem nicht. Da es in nicht um die Ahndung der Katalogtat als solcher geht, kommt es auf deren Verfolgbarkeit nicht an; taugliches Objekt der „Billigung“ ist daher auch eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Katalogtat, sofern ihre Billigung – was in ohnehin separat vorausgesetzt wird – zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist (BGH, Beschluss vom 20.12.2016 – ; Fischer, StGB, 70. Aufl, Rn. 4 zu § 140 STGB ähnlich, mit konkretem Bezug zu , : Safferling, GA 2022, 361 (369); zur Frage, ob vorliegend eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens gegeben ist, siehe noch unter )). Aus den gleichen Gründen spielt es aus Sicht des Senats im Rahmen des § 140 STGB keine Rolle, ob der Täter der Vortat z.B. infolge seiner Stellung als gegenwärtiges Staatsoberhaupt Immunität genießt und daher nach den im Völkerrecht geltenden Grundsätzen auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich nicht verfolgt werden kann.“
Vgl:OLG Hamburg, Beschl. v. 31.01.2023 – , zitiert nach Burhoff:: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/7670.htm
Diese Grundsätze des OLG haben auch im vorliegenden Fall Geltung, auch wenn es sich bei dem Iran nicht um einen mit der Bundesrepublik Deutschland befreundeten Staat handelt.
In subjektiver Hinsicht ist zu betonen, dass es sich bei dem Beanzeigten um einen Juristen handelt, der zudem einen immensen Beraterstab hinter sich hat und deshalb auch genau weiß, welche Rechtslage besteht. Insoweit muss nicht nur von einem dolus eventualis ausgegangen werden, sondern hier liegt der dolus directus nahe.
Seipel, Rechtsanwalt
§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
https://www.nachdenkseiten.de/?p=134789
20.6.2025
Strafanzeige gegen Bundeskanzler Friedrich Merz
Hiermit erstatten wir Unterzeichnenden Strafanzeige gegen den deutschen Bundeskanzler Friedrich Merz. Dieser hat u.a. gegen das deutsche Grundgesetz verstoßen – insbesondere gegen Art. 9, 25 und 26.
Herr Merz, der vor seiner Tätigkeit als Bundeskanzler Aufsichtsratsvorsitzender des weltgrößten Rüstungsinvestors BlackRock gewesen war, hat am 17. Juni 2025 am Rande des G-7-Gipfels in Kanada den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Israels auf den Iran mit den Worten „beschönigt“:
„Das ist die Drecksarbeit, die Israel für uns alle macht.“
Auch wenn der Ort seiner Aussage im Ausland liegt, was strafrechtlich keine unmittelbare Wirkung hätte, ist sie vor allem auf die Wirkung in Deutschland ausgelegt. Wenn ein deutscher Regierungschef in seiner Vorbildfunktion meint, derart offen und öffentlich gegen Art. 26 verstoßen zu dürfen, könnten sich künftig noch mehr Menschen in Deutschland ermutigt fühlen, Angriffskriege zu propagieren. Auch darum ist ihm rechtlich und publizistisch Einhalt zu gebieten.
Wir fordern darum den Generalbundesanwalt und die Staatsanwaltschaft Berlin auf, strafrechtliche Schritte gegen den Bundeskanzler einzuleiten.
Unter anderem begründet das Strafgesetzbuch in Paragraph 80 A das „Aufstacheln zu einem Angriffskrieg“ mit „gesteigerten, auf die Gefühle des Adressaten gemünzten propagandistischen Anreizen“. Das dürfte – sowohl in Bezug auf die deutsche Öffentlichkeit als auch die leidende Bevölkerung im Iran, im Libanon und in Gaza – insbesondere bei einem Bundeskanzler in hervorgehobener Wirkung – gesehen werden. Durch den Zusatz „für uns alle“ bei der sogenannten „Drecksarbeit“ ist der Verstoß auch in enger juristischer Auslegung gegeben.
Zumal Herr Bundeskanzler Merz gegen „den Gedanken der Völkerverständigung“ (Art. 9 Grundgesetz) und das „Friedensgebot“ (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) verstoßen hat, wozu er durch Art. 25 gleichzeitig durch das Grundgesetz im Amtseid an das internationale Völkerrecht gebunden ist.
Der Bundeskanzler beruft sich nun aktuell auf den israelischen Regierungschef Netanjahu, der behauptet, eine iranische Atombombe an der Entstehung aktuell behindert zu haben. Was US-Geheimdienste bestreiten. Hierzu ist anzufügen, dass Netanjahu seit 2002, also seit 23 Jahren, öffentlich von einer kurz vor der Fertigstellung stehenden iranischen Atombombe schwadroniert.
Die Belobigung des israelischen Angriffskriegs als „Drecksarbeit für uns alle“ steht dazu und zur UN-Charta in eklatantem Widerspruch.
Dort steht in Artikel 2.3: „Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel … bei“.
Art. 2.4 der UN-Charta schreibt noch klarer:
„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Die Belobigung von Gräueltaten der israelischen Luftwaffe durch den Bundeskanzler steht also nicht nur im Gegensatz zu nationalem und internationalem Recht, sondern geschah auch unter Verwendung von Nazivokabular. Anfang 1942 hatte SS-Obersturmführer August Häfner die Massen-Erschießung von 34.000 jüdischen Menschen innerhalb von 48 Stunden in Babi Jar mit eben derselben zynischen Wortwahl „als Drecksarbeit“ gerechtfertigt.
Erstunterzeichende:
Dieter Hallervorden (Schauspieler)
Albrecht Müller (Herausgeber NachDenkSeiten und früherer Koordinator im Kanzleramt)
Jens Berger (Chefredakteur NachDenkSeiten)
Uwe Steimle (Kabarettist)
Dr. Diether Dehm (Musiker, Publizist weltnetz.tv)
Anette Sorg (NachDenkSeiten)
Klaus Dieter Böhm (Unternehmer)
Dr. Matthias Oehme (Verleger; Eulenspiegelgruppe)
Alexa Rodrian (Sängerin)
Sebastian Bahlo (Vorsitzender Freidenkerverband)
Lukas Zeise (Publizist)
Dr. Jenny Farrell (Literaturwissenschaftlerin)
Jens Fischer Rodrian (Musiker)
Prof. Dr. Uli Barnickel (Bildhauer)
Prof. Dr. Sönke Hundt (Weltnetz.tv)
Dr. Sabine Kebir (Publizistin)
Marion Schneider (Unternehmerin)
Patrik Baab (Journalist und Autor)
Andrej Hunko (ehemaliges MdB, BSW)
Michael von der Schulenburg (MdEP für das BSW)
&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&&

Ziegelherstellung in Kampala ist ohne Wasserpumpe kaum bezahlbar. Wasser holen dauert länger als das Mischen – barth-engelbart.de

Das Grundwasser muss in Kampala aus einem Bohrloch eimerweise herausgeholt und zum Grundstück gebracht werden. Rema müsste eine Wasserpumpe und Schläuche kaufen (wie die spätere Wasserver- und Abwasser-Ent-sorgung in dem geplanten Haus organisiert wird, weiß ich noch nicht. Sicher wird dafür auch mindestens eine Wasserpumpe gebraucht. Die Entsorgung ginge vorläufig noch mit einer Sickergrube, wenn das Trink-Grundwasser dadurch nicht gefährdet und damit eine Situation ähnlich wie in den Slums geschaffen wird).
Der gemischte Ton/Lehm-„Brei“ muss abgedeckt erst „reifen“. Dafür braucht Rema weitere Säcke. Auch die kosten etwas Geld. Der im Video im Hintergrund zu sehende „Abfallhaufen“ ist die Abdeckung der ersten „Brei“-Charge mit gebrauchten Säcken.


Beim Wasserholen an einer 2 Kilometer entfernten öffentlichen Wasserpumpe hat Nasser unterwegs von diesem Wasser getrunken und ist an Typhus erkrankt.
Danke an SUEZ & VEOLIA!!!! Die lassen das Wassernetz von Kampala so verrotten, dass kontaminiertes Abwasser ins Grundwasser und ins Trinkwassernetz dringt.
Über messenger berichtet mir Rema ständig den Entwicklungsstand der Ziegel-Arbeiten. Jetzt hat sie sogar ein Video geschickt.
Ich weiß, ich kann nicht alle meine Ex-Grundschul-Kinder, nicht alles meine „Lamboy-Kids“-Chor-Kinder retten, aber wenn es auch nur dieses Eine ist und ihr Kind, dann ist es Tausende solcher Bettel-Mails wert.
Dafür nehme ich jeden Kleinbetrag an Spenden entgegen: entweder über den PayPal-Spendenknopf hier rechts oben oder auf mein Konto bei der VR-Bank Büdingen-Main-Kinzig IBAN: DE66 5066 1639 0001 1400 86
unter dem etwas langen KENNWORT: “Nassers Schulgang”, “Nasser” oder “Schulgang” geht auch. “Neue Heimat” ist das bei GewerkschafterINNEn beliebteste KENNWORT. :-)))))
Wer „Stuhlgang“ schreibt, den soll der Blitz beim Scheißen treffen!!!

Aus den selbst gebrannten 40.000 Ziegeln entstand jetzt aus den während der CORONA-Quarantäne nicht geraubten übrigen 20.000 zwar keine eigene Hütte zum Wohnen auf dem Grundstück, aber jetzt steht dort der Koop-Hühnerstall und im Vordergrund liegt ein kleiner Selbstversorger-Garten, auf den jetzt die Kooperativ-Hühnerzüchter-innen und außen aufpassen. Bisher war das Gemüse immer „mundgeraubt“. Für ausreichend Essen für Rema & Nasser reicht der Garten jetzt noch nicht, aber ein Anfang ist geschafft und vielleicht kann es auch noch ein Koop-Garten werden..
Natürlich ist das Projekt Hühnerzucht & -mast keine absolut sichere Sache: selbst ein leichter Anstieg von EU-Schlachtabfall-Exporten (Hühnerflügel & -Beine u.a.) nach Uganda könnte ihrem Projekt den Gar aus machen.
Ich sammle deshalb weiter Geld für Medikamente (auch für die Hühner!), Schulgeld, Miete, Lebensmittel, Kleidung & Bettzeug …
Spenden entweder über den PayPal-Spendenknopf auf meiner Seite www.barth-engelbart.de rechts oben (Paypal nimmt für jede Spendeneinzahlung ca. 5% Gebühren) -also besser auf mein Konto bei der VR-Bank Büdingen-Main-Kinzig IBAN: DE66 5066 1639 0001 1400 86 // KENNWORT: „Rema“
Der Absetzung des Schahs gingen die für geheimdienstlich organisierte Regimewechsel üblichen Geschehnisse voraus. Dann wurde Khomeini aus seinem franz. Exil nach Teheran geflogen. Netanjahus Vita weist ihn als eigentlich US-Amerikaner aus. Und der Zionismus ist alloffensichtlich ein brit.-franz. Projekt.
Was nun die Mullahreligion betrifft, steht dort ganz oben die Wiederkehr des Mahdi, was vom Narrativ her starke Parallelen zum zionistischen Messianismus hin besitzt.
Jetzt brauchen nur noch eins und eins zusammengezählt zu werden. In den Schaufenstern messianische Politiker. Aber die jeweiligen Läden gehören den üblichen Verdächtigen, Leuten, die einem und demselben Club angehören — Imperien kommen und gehen, die herrschaftlichen Blutlinien bleiben.